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Erbschaftsteuerliche Aspekte bei der Bewertung von Private Equity-Fonds

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Beschreibung

Erbschaftsteuerliche Aspekte bei der Bewertung von Private Equity-Fonds

Dr. Chris­toph Ludwig — Steu­er­be­ra­ter und Part­ner BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig, München

Thomas Unger — Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer und Part­ner BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig, München Geschäfts­füh­rer der Private Equity Verwahr­stelle GmbH

Die Regelungen des deutschen Erbschaftsteuergesetzes beschäftigen bereits seit vielen Jahren die Finanzgerichtsbarkeit und zuletzt auch immer intensiver das Bundesverfassungsgericht. Dem Gesetzgeber war es aber bislang dennoch nicht gelungen, ein konsensfähiges erbschaftssteuerliches Konzept zu erstellen.

Am 22. September 2016 hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Kompromissvorschlag zur Erbschaftsteuer beschlossen. Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag am 29. September 2016 bestätigt. Der Bundesrat befasst sich am 14. Oktober 2016 mit dem geänderten Gesetz.

Die Bewertung von Beteiligungen an Private Equity-Fonds ist von dieser Diskussion zwar nicht betroffen, gewinnt aber in der täglichen Besteuerungspraxis vermehrt an Bedeutung. Anteile an Private Equity-Fonds werden durch Schenkung unter Lebenden bzw. durch Erbfall übertragen. Mangels expliziter gesetzlicher Regelungen zur Bewertung von (Anteilen an) Private Equity-Fonds wird die Beraterschaft insbesondere bei einer Vielzahl von zu bewertenden Private Equity-Fonds vor einige Herausforderungen gestellt, die zumindest teilweise aber auch Gestaltungsspielraum bieten.

I. Wesentliche Grundlagen von Private Equity
1. Grundstruktur eines Private Equity-Fonds

An einem typischen Private Equity-Fonds sind grundsätzlich verschiedene Personengruppen beteiligt. Die Investoren stellen das Investitionskapital zur Verfügung, die Sponsoren legen den Private Equity-Fonds auf und die Gesellschaft verwaltet die einzelnen Private Equity-Investitionen. Die Sponsoren sind am Kapital des Private Equity-Fonds i.d.R. nur geringfügig beteiligt, hingegen ist ihr Anteil am Ergebnis überproportional groß (sogenannte „Carried Interest“). Im Inland werden Venture Capital-und Private Equity-Fonds regelmäßig in der Form einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) gegründet. Die nachfolgenden Grundsätze gelten aber für ausländische Personengesellschaften analog.

2. Carried Interest

Der Carried Interest ist eine besondere Komponente der Gewinnbeteiligung der Sponsoren und wird in den Gesellschaftsverträgen regelmäßig als disproportionaler Gewinnanteil ausgestaltet.

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Erbschaftsteuerliche Aspekte bei der Bewertung von Private Equity-Fonds

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