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Kick-Backs als neues Einfallstorzur Rückabwicklung unliebsamer Investments

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Beschreibung

Kick-Backs als neues Einfallstorzur Rückabwicklung unliebsamer Investments

Dr. Michael Zoller — Rechts­an­walt und Part­ner der Sozie­tät Wirsing Hass Mein­hold, München

Die Rückabwicklung fehlgeschlagener Investments zu Einstandspreisen ist seit jeher Wunsch zahlreicher Investoren. Üblicherweise verteilt die der Investitionsentscheidung zu Grunde liegende vertragliche Vereinbarung Chancen und Risiken derartiger Investments auf angemessene Weise und sorgt so für Rechtssicherheit auf beiden Vertragsseiten. Der Bundesgerichtshof bringt dieses gewachsene Gefüge durch Fortentwicklung seiner Kick-Back- Rechtsprechung gehörig durcheinander und sorgt für Euphorie auf der Anlegerseite, für Kopfschütteln auf Seiten der Finanzdienstleister und zahlreicher Instanzgerichte.

Dienstleister, welche Investitionsentscheidungen beratend begleiten, tun dies in der Regel nicht unentgeltlich. Nicht nur das Handelsgesetzbuch schrieb bereits im Jahre 1897 fest, dass Kaufleute im Zweifel nicht provisionsfrei Dienstleisten; ganz allgemein hat sich im Bereich professioneller Begleitung von Investitionsentscheidungen, sei es durch Makler, Berater oder sonstige Dienstleister, in der Praxis der Grundsatz der Entgeltlichkeit herausgebildet und so die auftragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verdrängt, welche noch von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgingen.

Bereits die Gesetzgeber des ausgehenden 19. Jahrhunderts erkannten aber, dass der Investor vor zwielichtigen Dienstleistern zu schützen ist: Das Bürgerliche Gesetzbuch hatte hier Makler im Auge, welche von beiden Vertragsparteien Provision erhalten, ohne dies beiden Vertragsparteien offen zu legen, und somit auf Grund ihrer (aus Sicht des Gesetzgebers übermäßigen) Gier nach Provisionen die Interessen der Investoren hintenanstellen. Derartige Makler verloren ihren Provisionsanspruch.

Kick-Backs als neues Einfallstor zur Rückabwicklung unliebsamer Investments

Das Reichsgericht hatte sich des Weiteren im Jahre 1905 mit einem Bankier zu befassen, welcher Aktien billiger einkaufte als dem Kunden gegenüber abgerechnet, und diese Bonifikation verschwieg und für sich behielt. Selbstverständlich schuldete die Bank dem Kunden Zahlung der Differenz.

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