Erbschaftsteuerliche Aspekte bei der Bewertung von Private Equity-Fonds
Wir haben schon 2017 auf erste steuerliche Besonderheiten bei der Bewertung von Private Equity-Beteiligungen im Rahmen der Erbschaftsteuer hingewiesen. Seither ist das Thema aktueller denn je. Denn trotz der nachweislich wachsenden Bedeutung dieser Anlageform im In- und Ausland fehlen nach wie vor spezifische steuerliche Regelungen für deren Bewertung im Erb- und Schenkungsfall. In der Folge müssen allgemeine Bewertungsgrundsätze auf eine spezielle und komplexe Struktur übertragen werden.
Die erbschaftsteuerliche Bewertung von Anteilen an Privat Equity-Fonds richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen für vermögensverwaltende und gewerbliche Personengesellschaften. Da es bislang keine speziellen gesetzlichen Regelungen für die Bewertung solcher Beteiligungen gibt, kommen die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung. — Dabei wird sowohl der Wert des übertragenen Vermögens als auch die Berücksichtigung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten auf Basis des gemeinen Werts ermittelt – also jenes Preises, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dieser Wert bildet die Grundlage für die steuerliche Bemessung im Rahmen der Erbschaftsteuer.
Private Equity-Fonds spielen weltweit eine immer bedeutendere Rolle als Treiber von Investitionen in Unternehmen. Diese Fonds, sowohl inländische als auch ausländische, sind in der Regel als Personengesellschaften organisiert, wobei die Investoren als beschränkt haftende Partner fungieren. Dennoch gibt es im Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht keine spezifische Methodik zur Bewertung von Private Equity-Fonds, weshalb auf die Bewertung von vermögensverwaltenden und gewerblichen Personengesellschaften zurückgegriffen werden muss. Ausgangspunkt der Bewertung bildet der vom Fondsmanagement ermittelte und kommunizierte NAV, von dem jedoch u.E. diverse Abschläge vorgenommen werden sollten. Diese Abschläge resultieren unter anderem aus fixen Managementgebühren und dem Carried Interest, den die Sponsoren erhalten.
In den Gesellschaftsverträgen von Private Equity-Fonds ist in der Regel festgelegt, dass die Übertragung eines Fondsanteils der schriftlichen Zustimmung des Komplementärs bedarf. Häufig besitzt dieser dabei ein uneingeschränktes Ablehnungsrecht gegenüber potenziellen Erwerbern. Auf diese Weise sichern sich die hinter dem Komplementär stehenden Manager die Homogenität, Stabilität und Exklusivität ihres Fonds.
Diese Zustimmungsklausel wirkt sich in der Praxis deutlich wertmindernd aus, da eine Veräußerung an einen externen Käufer stets von der Genehmigung des Komplementärs abhängt – und dieser meist kein vorrangiges Interesse an einem Gesellschafterwechsel hat. Oft werden ausschließlich bereits bekannte und als verlässlich eingeschätzte Investoren zugelassen. Erteilt der Komplementär seine Zustimmung, liegt es in seinem eigenen Interesse, dass der Fondsanteil von einem finanzstarken und langfristig orientierten Nachfolgeinvestor übernommen wird. In diesem Zusammenhang werden zunehmend spezialisierte Intermediäre und Berater für Fundraising und Sekundärtransaktionen eingebunden.
Dr. Christoph Ludwig kam direkt nach seinem BWL-Studium und seiner Assistentenzeit nebst Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität München zu BLL, wo er seit 1998 Partner ist. Christoph Ludwig ist spezialisiert auf die laufende Betreuung nationaler und internationaler Private Equity- und Venture Capital-Fonds und die umfassende Beratung vermögender (Privat)Personen mit unternehmerischem Hintergrund. — www.bllmuc.de