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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Dr. Christoph Ludwig

Erbschaftsteuerliche Aspekte bei der Bewertung von Private Equity-Fonds

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Ludwig

BLL in München
Foto: Dr. Chris­toph Ludwig
17. Dezem­ber 2025

Die Frage, wie Anteile an Private Equity-Fonds im Erbfall oder bei Schen­kun­gen zu bewer­ten sind, gewinnt zuneh­mend an Bedeu­tung. In den vergan­ge­nen Jahren war zu beob­ach­ten, dass entspre­chende Fall-Konstel­la­­tio­­nen in der steu­er­li­chen Praxis stark an Bedeu­tung gewon­nen haben.


Dazu 3 Fragen an Dr. Chris­toph Ludwig, BLL in München

1. Wonach rich­tet sich denn die erbschaft­steu­er­li­che Bewer­tung von Private Equity?

Wir haben schon 2017 auf erste steu­er­li­che Beson­der­hei­ten bei der Bewer­tung von Private Equity-Betei­li­gun­gen im Rahmen der Erbschaft­steuer hinge­wie­sen. Seit­her ist das Thema aktu­el­ler denn je. Denn trotz der nach­weis­lich wach­sen­den Bedeu­tung dieser Anla­ge­form im In- und Ausland fehlen nach wie vor spezi­fi­sche steu­er­li­che Rege­lun­gen für deren Bewer­tung im Erb- und Schen­kungs­fall. In der Folge müssen allge­meine Bewer­tungs­grund­sätze auf eine spezi­elle und komplexe Struk­tur über­tra­gen werden.

2. Und wie sieht das aktu­ell aus?

Die erbschaft­steu­er­li­che Bewer­tung von Antei­len an Privat Equity-Fonds rich­tet sich nach den allge­mei­nen Bewer­tungs­grund­sät­zen für vermö­gens­ver­wal­tende und gewerb­li­che Perso­nen­ge­sell­schaf­ten. Da es bislang keine spezi­el­len gesetz­li­chen Rege­lun­gen für die Bewer­tung solcher Betei­li­gun­gen gibt, kommen die allge­mei­nen Vorschrif­ten zur Anwen­dung. — Dabei wird sowohl der Wert des über­tra­ge­nen Vermö­gens als auch die Berück­sich­ti­gung etwa­iger Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten auf Basis des gemei­nen Werts ermit­telt – also jenes Prei­ses, der im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr bei einer Veräu­ße­rung zu erzie­len wäre. Dieser Wert bildet die Grund­lage für die steu­er­li­che Bemes­sung im Rahmen der Erbschaftsteuer.

Private Equity-Fonds spie­len welt­weit eine immer bedeu­ten­dere Rolle als Trei­ber von Inves­ti­tio­nen in Unter­neh­men. Diese Fonds, sowohl inlän­di­sche als auch auslän­di­sche, sind in der Regel als Perso­nen­ge­sell­schaf­ten orga­ni­siert, wobei die Inves­to­ren als beschränkt haftende Part­ner fungie­ren. Dennoch gibt es im Erbschaft­steuer- und Bewer­tungs­recht keine spezi­fi­sche Metho­dik zur Bewer­tung von Private Equity-Fonds, weshalb auf die Bewer­tung von vermö­gens­ver­wal­ten­den und gewerb­li­chen Perso­nen­ge­sell­schaf­ten zurück­ge­grif­fen werden muss. Ausgangs­punkt der Bewer­tung bildet der vom Fonds­ma­nage­ment ermit­telte und kommu­ni­zierte NAV, von dem jedoch u.E. diverse Abschläge vorge­nom­men werden soll­ten. Diese Abschläge resul­tie­ren unter ande­rem aus fixen Manage­ment­ge­büh­ren und dem Carried Inte­rest, den die Spon­so­ren erhalten.

3. Gibt es auch Einschrän­kun­gen bei der Über­trag­bar­keit von Fondsanteilen?

In den Gesell­schafts­ver­trä­gen von Private Equity-Fonds ist in der Regel fest­ge­legt, dass die Über­tra­gung eines Fonds­an­teils der schrift­li­chen Zustim­mung des Komple­men­tärs bedarf. Häufig besitzt dieser dabei ein unein­ge­schränk­tes Ableh­nungs­recht gegen­über poten­zi­el­len Erwer­bern. Auf diese Weise sichern sich die hinter dem Komple­men­tär stehen­den Mana­ger die Homo­ge­ni­tät, Stabi­li­tät und Exklu­si­vi­tät ihres Fonds.

Diese Zustim­mungs­klau­sel wirkt sich in der Praxis deut­lich wert­min­dernd aus, da eine Veräu­ße­rung an einen exter­nen Käufer stets von der Geneh­mi­gung des Komple­men­tärs abhängt – und dieser meist kein vorran­gi­ges Inter­esse an einem Gesell­schaf­ter­wech­sel hat. Oft werden ausschließ­lich bereits bekannte und als verläss­lich einge­schätzte Inves­to­ren zuge­las­sen. Erteilt der Komple­men­tär seine Zustim­mung, liegt es in seinem eige­nen Inter­esse, dass der Fonds­an­teil von einem finanz­star­ken und lang­fris­tig orien­tier­ten Nach­fol­ge­inves­tor über­nom­men wird. In diesem Zusam­men­hang werden zuneh­mend spezia­li­sierte Inter­me­diäre und Bera­ter für Fund­rai­sing und Sekun­där­trans­ak­tio­nen eingebunden.

 

Dr. Chris­toph Ludwig kam direkt nach seinem BWL-Studium und seiner Assis­ten­ten­zeit nebst Promo­tion an der Ludwig-Maxi­mi­li­ans-Univer­si­tät München zu BLL, wo er seit 1998 Part­ner ist. Chris­toph Ludwig ist spezia­li­siert auf die laufende Betreu­ung natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Private Equity- und Venture Capi­tal-Fonds und die umfas­sende Bera­tung vermö­gen­der (Privat)Personen mit unter­neh­me­ri­schem Hinter­grund.  — www.bllmuc.de

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