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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Dr. Christoph Philipp

Vermögensrechtliche Stolpersteine für Private Equity Manager

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Philipp

Poellath
Foto: Dr. Chris­toph Philipp
18. Januar 2023

Während sich Fami­li­en­un­ter­neh­mer in der Regel schon frühzeitig mit Fragen der Vermögensstrukturierung und Nach­fol­ge­pla­nung befas­sen, rückt diese Frage bei Private Equity-Mana­­gern oft in den Hinter­grund. Doch auch für PE Mana­ger ist es wich­tig, sich mit dieser Thema­tik ausein­an­der­zu­set­zen, um sich vor unge­woll­ten (steuer-)rechtlich beding­ten Vermögenseingriffen zu schützen.


Dazu 3 Fragen an Dr. Chris­toph Phil­ipp, Rechts­an­walt und Part­ner bei Poellath

1. Auf welche Stol­per­steine soll­ten PE-Mana­ger achten bei der Vermögensstrukturierung?

Die Betrof­fe­nen sehen sich viel­schich­ti­gen Fragen des Erb‑, Fami­lien, Gesell­schafts- und Steu­er­rechts ausge­setzt. Dabei sind neben wirt­schaft­li­chen Risi­ken auch familiäre Risi­ken im Blick zu behal­ten. Der Zusam­men­halt inner­halb der Fami­lie kann schnell gefährdet werden.

Betrach­ten wir die Erbschaft- und Schen­kung­steuer. Werden Carried Inte­rest und Co-Invest­ments vererbt oder verschenkt, unter­liegt dieser Vorgang der Erbschaft- und Schen­kung­steuer. Dies gilt auch bereits während der Lauf­zeit eines Fonds. Um den Vorgang der Erbschafts- bzw. Schen­kung­steuer unter­wer­fen zu können, unter­neh­men die Finanzämter eine kompli­zierte Bewer­tung der Betei­li­gun­gen. Inwie­weit latente Steu­ern im Rahmen der Bewer­tung abzieh­bar sind, ist nach wie vor ungeklärt. Daher sollte bereits zu Lebzei­ten eine erbschaft- und schen­kung­steu­er­lich opti­mierte Vermögensstrukturierung ange­strebt werden.

2. Wie sieht es denn bei Eheleu­ten aus?

Probleme berei­ten zum einen Pflichtteilsansprüche. Wenn Abkömmlinge oder Ehegat­ten testa­men­ta­risch nicht oder nicht ausrei­chend bedacht werden, steht ihnen ein sog. Pflicht­teils­an­spruch zu. Bei einem im gesetz­li­chen Güterstand der Zuge­winn­ge­mein­schaft leben­den Ehepaar mit zwei Kindern hat der Ehepart­ner einen Pflicht­teils­an­spruch in Höhe eines Vier­tels, je- des der Kinder einen in Höhe eines Achtels, jeweils gemes­sen am gesam­ten Nach- lass­wert. Der Pflicht­teils­an­spruch garan­tiert somit eine Mindest­teil­habe am Erbe. Er kann nach dem Erbfall von den Erben einge­for­dert werden. Was dabei häufig nicht berücksichtigt wird: Der Pflicht­teils­an­spruch ist ein reiner Geldanspruch.

Im Gegen­satz zu den Erben wird der Pflicht­teils­be­rech­tigte nicht quotal am Nach­lass betei­ligt. Die Erben müssen den Pflicht­teils­an­spruch sofort nach Geltend­ma­chung durch den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten erfüllen. Sofern sich der Nach­lass hauptsächlich in einem Carried Inte­rest und Co-Invest­ments erschöpft, sind die Erben mit einem großen Problem konfron­tiert: Während der Lauf­zeit des Fonds ist eine Liqui­die­rung kaum möglich; andere liquide Mittel dürften kaum vorhan­den sein. — Die einzige Möglichkeit, dieses Risiko präventiv zu vermei­den, bietet ein Verzicht auf das gesetz­li­che Pflicht­teils­recht durch alle Pflichtteilsberechtigten.

3. Was gilt denn bei einer Zuge­winn­ge­mein­schaft bzw. einem Ausgleichsanspruch?

Auch der Zuge­winn­aus­gleichs­an­spruch ist ein reiner Geld­an­spruch, so dass sich häufig diesel­ben (Liquiditäts-)Probleme wie beim Pflicht­teils­an­spruch stel­len. Leben Ehegat­ten im gesetz­li­chen Güterstand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, erfolgt bei Schei­dung die güterrechtliche Ausein­an­der­set­zung der Ehegat­ten durch den Zuge­winn­aus­gleich. Das bedeu­tet nicht, wie häufig ange­nom­men, dass das in der Ehe erwor­bene Vermögen fortan beiden Ehegat­ten gehört. Viel­mehr ist derje­nige Ehegatte, der einen höheren Zuge­winn während der Ehe erwirt­schaf­tet hat, verpflich­tet, die Hälfte des überschießenden Vermögenszuwachses an den ande­ren Ehegat­ten zu zahlen. Im Rahmen eines Ehever­trags soll­ten daher geeig­nete Gestal­tun­gen gefun­den werden, um solche Liquiditätsabflüsse zu vermeiden.

 

 

Dr. Chris­toph Phil­ipp ist Rechts­an­walt und Part­ner bei Poellath und seit 20 Jahren auf die Bera­tung in den Berei­chen natio­nale und inter­na­tio­nale Nach­fol­ge­pla­nung und Vermögensstrukturierung einschließ­lich Erbrecht und Erbschaft­steu­er­recht spezia­li­siert. Im Handelsblatt/Legal Success – Best Lawy­ers® 2022 ist er zum neun­ten Mal in Folge unter den 40 „Topanwälten“ für Nach­folge und Vermögen aufgeführt. 

 

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