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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Dr. Michael Zoller

Haftungsmaßstäbe bei Private Placements — erste Entscheidung des BGH

Dazu 3 Fragen an Dr. Michael Zoller

Wirsing Hass Zoller Rechtsanwälte
Foto: Dr. Michael Zoller
8. Okto­ber 2019

Mit der Frage, welche Aufklä­rungs- und Warn­pflich­ten gegen­über einem Groß­in­ves­tor bestehen, welcher sein Vermö­gen im Rahmen eines „Private Place­ments“ in fremde Hände gibt, hat sich die deut­sche höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung bislang nicht befasst. Mit dem Akten­zei­chen BGH II ZR 275/17 klärte der zweite Zivil­se­nat des BGH nunmehr diese Frage zum ersten Mal.


Dazu 3 Fragen an Dr. Michael Zoller, Part­ner bei Wirsing Hass Zoller Rechtsanwälte

1. Seit der „Bond“-Entscheidung des BGH, dem Klas­si­ker im Bereich der Haftung bei Kapi­tal­an­la­gen, sind über 25 Jahre vergan­gen. Warum befasst sich der BGH erst jetzt mit den Haftungs­grund­sät­zen bei einem Private Placement?

Das ist einfach: Die „Bond“-Entscheidung nahm 1993 die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen vorweg, welche auf Basis des euro­päi­schen Gesetz­ge­bers ins deut­sche WpHG im Hinblick auf die Inves­ti­tion vorwie­gend von „Klein­spa­rern“ hinein­for­mu­liert wurden. Auch in der Folge­zeit beschäf­tig­ten sich die gesetz­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen bis hin zum Klein­an­le­ger­schutz­ge­setz in 2015 mit derar­ti­gen Inves­ti­tio­nen. Für die Haftung bei Private Place­ments von Groß­in­ves­to­ren gibt es solche Rege­lun­gen bis heute nicht. Und da im deut­schen Rechts­kreis im Bereich der Haftung bei Kapi­tal­an­la­gen der Grund­satz des „Case-law“ vorherrscht, musste der BGH warten, bis eine derar­tige Sach­ver­halts­kon­stel­la­tion auf seinem Schreib­tisch gelangt. „Wo kein Kläger, da kein Richter“.

2. Welche Anfor­de­run­gen stellt der BGH denn nun an die Haftung bei einem Private Placement?

Der BGH macht sehr deut­lich, dass die Geschäfts­er­fah­rung des Inves­tors bei der Frage, welche Aufklä­rungs­pflich­ten diesem gegen­über bestehen, eine große Rolle spielt. Dieser Inves­tor verdient aber auch im Rahmen eines „Private Place­ment“ Schutz dahin­ge­hend, dass die diesem geschul­dete Aufklä­rung „hinrei­chend“ ist, so der BGH. In der konkre­ten Sach­ver­halts­kon­stel­la­tion wurde der Inves­tor mittels eines Memo­ran­dums und einer Inves­to­ren­prä­sen­ta­tion mit Infor­ma­tio­nen versorgt; aus diesen Unter­la­gen ergab sich, dass zu einem bestimm­ten Stich­tag neben dem Beitrag des Inves­tors mindes­tens 250 Mio. USD an Gesamt­in­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men einge­wor­ben werden soll­ten. Als das Private Place­ment (rück­da­tiert) rechts­ver­bind­lich unter­zeich­net wurde, war aber bereits klar, dass diese Gesamt­in­ves­ti­ti­ons­summe um circa 10 % verfehlt wurde; hier­über wurde der Inves­tor nicht aufgeklärt.

Der BGH hält in aller nur wünschens­wer­ten Deut­lich­keit fest, dass auch bei einem Private Place­ment für den Inves­tor von Inter­esse sein kann, ob die im Inves­ti­ti­ons­me­mo­ran­dum enthal­tene Plat­zie­rungs­pro­gnose einge­hal­ten wird, oder nicht. Stellt sich am letz­ten Zeich­nungs­tag heraus, dass diese Prognose nicht gehal­ten werden kann, ist auch im Rahmen eines Private Place­ment grund­sätz­lich hier­über zu informieren.

3. Warum hat sich der Inves­tor letzt­end­lich mit seiner Klage doch nicht durchgesetzt?

Der BGH betritt in dieser Entschei­dung im Hinblick auf Private Place­ments nicht nur Neuland, er schärft auch den Beur­tei­lungs­maß­stab, der gegen­über einem Privat­in­ves­tor geschul­de­ten Infor­ma­ti­ons­dichte: Die schlep­pende Plat­zie­rung ist dann nicht aufklä­rungs­pflich­tig, wenn – wie hier – anstelle der geplan­ten 250 Mio. USD ledig­lich 225 Mio. USD einge­sam­melt werden konn­ten, so der BGH. Das Unter­schrei­ten der Inves­ti­ti­ons­summe um circa 10 % beein­träch­tigt aus Sicht des BGH nämlich per se nicht Chan­cen und Risi­ken des Invest­ments im Rahmen des Private Place­ments, sodass eine Rele­vanz dieser Infor­ma­tion für den Inves­tor nicht gege­ben war. Hätte dieser aber expli­zit nach dem Errei­chen des Gesamt­in­ves­ti­ti­ons­vo­lu­mens gefragt, hätte er nicht mit einer Lüge bedient werden dürfen.

 

Dr. Michael Zoller, RA/FA für Steu­er­recht, ist Part­ner bei Wirsing Hass Zoller Rechts­an­wälte Part­ner­schaft mbB, München. Er berät und vertritt Mandan­ten seit 25 Jahren im Bank­recht, insbe­son­dere bei der Anspruchs­ab­wehr, und ist Autor des soeben im Verlag C.H. Beck in der 4. Auflage erschie­ne­nen Werkes „Die Haftung bei Kapitalanlagen“.

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