ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: C. Ludwig | BLLW

Formelle Tax Compliance für in- und ausländische Private Equity Fonds

Dazu 3 Fragen an C. Ludwig

BLLW Braun Leber­fin­ger Ludwig Weidinger
Foto: C. Ludwig | BLLW
5. Septem­ber 2011

Verschie­dene Frage­stel­lun­gen im Bereich der formel­len Tax Compli­ance beschäf­ti­gen in- und auslän­di­sche Private Equity-Fonds sowie deren Anle­ger nahezu täglich. Nach den Themen­krei­sen der geson­der­ten und einheit­li­chen Fest­stel­lung der Einkünfte aus auslän­di­schen Perso­nen­ge­sell­schaf­ten, an denen mehrere Inlän­der betei­ligt sind sowie zur erfor­der­li­chen Meldung von Auslands­be­tei­li­gun­gen an Perso­­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten durch inlän­di­sche natür­li­che Perso­nen und Körper­schaf­ten beschäf­tigt sich die Private Equity-Bran­che derzeit verstärkt mit Frage­stel­lun­gen zu den US-ameri­­ka­­ni­­schen FATCA-Regelungen.


Dazu 3 Fragen an Part­ner bei BLLW Braun Leber­fin­ger Ludwig Weidin­ger in München

1. Welche Erfah­run­gen haben Sie jüngst bei der Erstel­lung der geson­der­ten und einheit­li­chen Fest­stel­lungs­er­klä­rung bei auslän­di­schen Private Equity-Fonds gemacht?

Die bereits von mir im FYB Finan­cial Year­book 2010 skiz­zierte Entwick­lung, daß sich die Finanz­be­hör­den vermehrt an einzelne deut­sche Inves­to­ren wenden und diese zur Abgabe einer geson­der­ten und einheit­li­chen Fest­stel­lung­er­klä­rung auffor­dern, hat sich beschleu­nigt. In unse­rer tägli­chen Bera­tungs­pra­xis verzeich­nen wir eine erheb­li­che Zunahme derar­ti­ger Auffor­de­run­gen, bei denen die Finanz­ver­wal­tung auch dazu über­ge­gan­gen ist, dem ange­schrie­be­nen Inves­tor die übri­gen, der Finanz­ver­wal­tung bekann­ten, deut­schen Inves­to­ren mitzu­tei­len und mit Verweis auf die einschlä­gi­gen gesetz­li­chen Vorschrif­ten in der Abga­ben­ord­nung zur Abgabe einer gemein­sa­menSteu­er­erklä­rung auffordert.

Die inlän­di­schen Inves­to­ren zeigen grds. ein erhöh­tes Inter­esse an einer syste­ma­ti­schen Abar­bei­tung dieser Thema­tik, da in jünge­rer Zeit immer wieder Fälle von Quali­fi­ka­ti­ons­kon­flik­ten bei verschie­de­nen auslän­di­schen Private Equity-Fonds aufge­tre­ten sind, in denen die Privat­an­le­ger die Einkünfte als vermö­gens­ver­wal­tend klas­si­fi­ziert haben, während insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren (teil­weise paral­lel dazu) aufgrund abwei­chen­der steu­er­li­cher Inter­es­sen diese Einkünfte als gewerb­li­che Einkünfte behan­delt haben.

Der Abstim­mungs­pro­zeß zwischen den verschie­de­nen inlän­di­schen Inves­to­ren ist zeit­auf­wen­dig und verein­zelt auch mühsam, da dieser Inter­es­sen­kon­flikt in der Natur der unter­schied­li­chen steu­er­li­chen Ziel­set­zung liegt, die Inves­to­ren u.U. erst viele Jahre nach dem Closing des Fonds und der ersten abge­ge­be­nen Steu­er­erklä­rung vonein­an­der erfah­ren und die verschie­de­nen Inves­to­ren­grup­pen nur ungerne von der eige­nen (teil­weise auch durch entspre­chende Gutach­ten unter­mau­er­ten) Quali­fi­ka­tion abwei­chen möch­ten. – Der Königs­weg aus diesem Quali­fik­ti­ons­di­lemma bleibt die Beauf­tra­gung der Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung für die deut­schen Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ten durch das Manage­ment-Team des auslän­di­schen Private Equity-Fonds, da sich dadurch die zuvor beschrie­be­nen Abstim­mungs- und Koor­di­na­ti­ons­pro­bleme vermei­den lassen.

2. Konn­ten Sie zwischen­zeit­lich weitere Detail­fra­gen im Zusam­men­hang der Melde­pflicht von Auslands­be­tei­li­gun­gen klären?

Aufgrund des im Früh­jahr 2010 ergan­ge­nen weite­ren BMF-Schrei­bens zur Melde­pflicht von Auslands­be­tei­li­gun­gen hatten wir uns im FYB Finan­cial Year­book 2011 inten­siv mit den Auswir­kun­gen und den Proble­men in der prak­ti­schen Umset­zung für Private Equity-Gesell­schaf­ten ausein­an­der­ge­setzt. Zeit­gleich hatten wir uns mit den obers­ten Stel­len der Finanz­ver­wal­tung von Bund und Ländern in Verbin­dung gesetzt, um insbe­son­dere für die Private Equity-Bran­che trag­bare Lösun­gen für die Melde­pflich­ten von Auslands­be­tei­li­gun­gen auszu­ar­bei­ten und diese gemein­sam mit der Finanz­ver­wal­tung festzuzurren.

Im Zuge reger und ressort­über­grei­fen­der Diskus­sio­nen konn­ten bislang zumin­dest auf baye­ri­scher Ebene erste Teil­erfolge erzielt werden, da auf Initia­tive des Baye­ri­schen Finanz­mi­nis­te­ri­ums im Entwurf des Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­set­zes 2011 die Melde­frist für Auslands­be­tei­li­gun­gen erst fünf Monate nach Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem das melde­pflich­tige Ereig­nis einge­tre­ten ist, enden sollte. Aus Regie­rungs­krei­sen war zu erfah­ren, daß die unstrit­ti­gen Teile dieses Geset­zes­pa­ke­tes bis zum Jahres­ende kodi­fi­ziert werden sollen.

Darüber hinaus sind nach wie vor einige wesent­li­che Punkte noch nicht geklärt, hinsicht­lich derer wir uns nun zur weite­ren Abstim­mung und Klärung im Baye­ri­schen Finanz­mi­nis­te­rium direkt an Herrn Staats­mi­nis­ter Fahren­schon gewen­det haben, der als enga­gier­ter Befür­wor­ter der Private Equity-Bran­che bekannt ist. Wir gehen davon aus, daß nach der poli­ti­schen Sommer­pause diese Thema­tik wieder aufge­grif­fen wird und wir hoffent­lich zeit­nah ein prak­ti­ka­bles Melde­we­sen vorwei­sen können.

3. Welche Auswir­kun­gen werden die neue US-Steuer-Regu­la­rien „FATCA“ auf Private Equity-Fonds haben?

Mit FATCA (Foreign Account Tax Compli­ance Act) greift die US-Steu­er­be­hörde IRS (Inter­nal Reve­nue Service) direkt in alle Trans­ak­tio­nen mit US-Quel­len ein. Demnach müssen sich künf­tig u.a. alle Private Equity-Fonds, die Rück­flüsse aus US-Quel­len bezie­hen, bei der IRS regis­trie­ren bzw. mit dieser einen „Vertrag“ abschlie­ßen und die betei­lig­ten US-Perso­nen sowie bestimmte dies­be­züg­li­che Daten melden bzw. eine entspre­chende Nega­tiv­erklä­rung abge­ben. Ansons­ten wird auf Rück­flüsse (also nicht nur auf Erträge, sondern neben Zinsen und Divi­den­den nun auch Veräu­ße­rungs­er­löse) aus den USA eine 30%-ige Straf­steuer einbe­hal­ten. Diese „Straf-Quel­len­steuer“ kann nach derzei­ti­gem Kennt­nis­stand auch im Nach­gang nicht erstat­tet werden. Inso­fern käme es dann zu einer Defi­ni­tiv­be­steue­rung, die sämt­li­che Anteils­eig­ner des jewei­li­gen Private Equity Fonds tref­fen würde, unab­hän­gig davon, ob US-Steu­er­pflich­tige betei­ligt sind oder nicht. — Bezüg­lich Einzel­hei­ten der Regu­lie­rung und insbe­son­dere den Erfor­der­nis­sen zur Vermei­dung einer Straf­be­steue­rung verweise ich auf den entspre­chen­den Arti­kel im kommen­den FYB Finan­cial Year­book 2012.

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