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3 Fragen an kluge Köpfe

Auswirkungen von FCPA (US-Antikorruptionsgesetz) und UK Bribery Act auf das deutsche Management

Dazu 3 Fragen an P. Litzka

West­pfahl Spil­ker Wastl Rechtsanwälte
Foto: P. Litzka | West­pfahl Spil­ker Wastl Rechtsanwälte
1. Juli 2012

Mitar­bei­ter, Vertre­ter und andere Perso­nen, die im Auftrag der Firma sowie ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten welt­weit tätig sind, müssen sich in Amerika an das FCPA und in UK an den UK Bribery Act halten. — Mitar­bei­ter, die im inter­na­tio­na­len Geschäft tätig sind, müssen sich mit dem FCPA (US-ameri­­ka­­ni­­sches Anti­kor­rup­ti­ons­ge­setz, Gesetz gegen die Bestechung von auslän­di­schen Beam­ten) vertraut machen, damit sie nicht bewusst oder unbe­wusst unsere Unter­neh­mens­werte oder die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen verlet-zen. – Was bedeu­tet das nun in der Praxis für deut­sche Manager?


Dazu 3 Fragen an Rechts­an­walt und Part­ner bei West­pfahl Spil­ker Wastl Rechts­an­wälte in München

1. Welche Risi­ken sind Mana­ger und Unter­neh­men heute unter­wor­fen, wenn sie Geschäfts­ak­ti­vi­tä­ten in Amerika oder England entfalten?

Nicht zuletzt seit den Fällen „Siemens“, „Daim­ler“, „BAE“, “MAN” ist der in der USA geltende, aus den 70igern stam­mende Foreign Corrupt Prac­ti­ces Act (FCPA) in den Fokus der deut­schen Öffent­lich­keit gerückt. Der FCPA glie­dert sich in zwei Berei­che. Während zum einen Bestechungs­hand­lun­gen unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen mit Sank­tio­nen verse­hen werden, regelt ein zwei­ter, in der Praxis häufi­gere Bereich den Verstoß gegen zwin­gende Buch­füh­rungs­vor­schrif­ten und das Gebot ange­mes­se­ner inter­ner Kontrol­len. Selbst Taten von Mitar­bei­tern eines Unter­neh­mens, das selbst nicht an einer US-Börse notiert ist, können in den Anwen­dungs­be­reich des FCPA fallen, wenn bestimmte – aus deut­scher Sicht — geringe Anknüp­fungs­tat­sa­chen an die USA gege­ben sind. Beispiele für diese Anknüp­fungs­tat­sa­chen sind etwa: Nutzung von US-ameri­ka­ni­schen Konten für die bean­stan­dete Trans­ak­tion, Bespre­chung auf dem Terri­to­rium der USA, anläss­lich dessen über Bestechungs­zah­lun­gen verhan­delt worden sein soll, Teil­nahme an einem Tele­fo­nat vom Ausland (!) aus.

Der UK Bribery Act dage­gen ist seit Mitte 2011 in Kraft. Er lehnt sich in erheb­li­cher Weise an den FCPA an. Seine Anti­kor­rup­ti­ons­vor­schrif­ten gehen jedoch über die bestehen­den US-ameri­ka­ni­schen Rege­lun­gen hinaus. Auch hier sind die Anknüp­fungs­tat­sa­chen für das Eingrei­fen sehr gering. Er gilt welt­weit für alle Unter­neh­men, die mit briti­schen Firmen in Geschäfts­ver­bin­dung stehen bzw. auf dem Markt im Verei­nig­ten König­reich tätig sind, d.h. einen „hinrei­chend nahen Bezug“ zum Verei­nig­ten König­reich haben. Deut­sche Unter­neh­men müssen eine nach­weis­bare Geschäfts­tä­tig­keit in UK ausüben. Der UK Bribery Act gilt damit für Zweit­nie­der­las­sun­gen, Reprä­sen­tan­zen und Produk­ti­ons­stät­ten in Großbritannien.

2. Welche Rechts­fol­gen drohen bei Verstö­ßen? Nennen Sie bitte Beispiele aus der Praxis?

Die Rechts­fol­gen des FCPA sind bemer­kens­wert und können die Exis­tenz eines Unter­neh­mens und einer Mana­gers gefähr­den. Das invol­vierte Unter­neh­men kann mit einer Geld­strafe bis zu $ 2 Mio. pro Fall belegt werden. Hinzu kommen Geld — oder Frei­heits­stra­fen (letz­tere bis zu 5 Jahre) gegen die betei­lig­ten Mana­ger, auf deren Geheiß die Zahlung ange­ord­net wurde oder die sie ausge­führt haben. Hinzu treten Zivil­stra­fen (civil penal­ties). Das aus deut­scher Sicht bekann­teste Beispiel ist die Siemens AG: Hier wurde ein Bußgeld in Höhe von 450 Mio. US $ verhängt, die Gewinn­ab­schöp­fung betrug weitere 350 Mio. US $. Und die Verfah­ren gegen einige Mana­ger sind bis heute noch nicht abgeschlossen.

Briti­sche Gerichte können gegen Unter­neh­men und Privat­per­so­nen Geld­stra­fen in unbe­grenz­ter Höhe(!) verhän­gen. Privat­per­so­nen drohen außer­dem bis zu zehn Jahre Haft und Unter­neh­men der Ausschluss von allen öffent­li­chen Aufträgen

3. Welche Vorsor­ge­maß­nah­men empfeh­len Sie oder sind zwin­gend zu tref­fen in diesem Geschäftsbereich?

Gene­relle Ratschläge erset­zen nie eine einzel­fall­be­zo­gene, präven­tiv statt­fin­dende Bera­tung und Über­prü­fung der konkre­ten Risikolage.

Aber: Trans­pa­rente und umsetz­bare Richt­li­nien zur Korrup­ti­ons­prä­ven­tion soll­ten im Unter­neh­men jeden­falls vorhan­den sein. Die oberste Führungs­ebene sollte sich dazu beken­nen, gegen Korrup­tion vorzu­ge­hen und eine entspre­chende Unter­neh­mens­kul­tur, die Korrup­tion ablehnt, etablieren.

Geschäfts­part­ner sind sorg­fäl­tig und compli­ance-konform auszu­wäh­len. Mitar­bei­ter sind regel­mä­ßig zu schulen.

Hinzu tritt das Bedürf­nis eine sach­ge­rechte D & O‑Versicherung*) für die Mana­ger abzu­schlie­ßen, die auch einen adäqua­ten Straf­recht­schutz beinhaltet.

 

*) Die D & O Versi­che­rung (Direc­tors- and Offi­cers-Versoí­che­rung) schützt Organ­mit­glie­der wie GmbH-Geschäfts­füh­rer, AG‑, Stif­tungs- und Vereins­vor­stände, Aufsichts­räte und Beiräte sowie leitende Ange­stellte und Proku­ris­ten vor den finan­zi­el­len Folgen der persön­li­chen Haftung gegen­über dem eige­nen Unter­neh­men (Innen­haf­tung) und gegen­über Ansprü­chen Drit­ter (Außen­haf­tung).

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