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FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

Endlich Umsatzsteuerbefreiung für Fondsverwalter

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Ludwig

BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig Unger, München
Foto: Dr. Chris­toph Ludwig
29. Novem­ber 2023

Für in Deutsch­land behei­ma­tete Fonds bestan­den im inter­na­tio­na­len Vergleich erheb­li­che Wett­be­werbs­nach­teile gegen­über den ande­ren EU-Mitglied­s­­staa­­ten und UK. Nun kommt endlich Wett­be­werbs­gleich­heit via Gesetz.


Dazu 3 Fragen an Dr. Chris­toph Ludwig, Steu­er­be­ra­ter und Part­ner bei BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig Unger, München

1. Was bedeu­tet diese Geset­zes­än­de­rung genau für die deut­sche Fonds-Verwalter?

Mit dem sog. Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz (ZuFinG) versucht die Bundes­re­gie­rung einmal mehr, Deutsch­land als Inves­ti­ti­ons- und Fonds­stand­ort zu stär­ken. Es ist unzwei­fel­haft, dass in Deutsch­land behei­ma­tete Fonds neben der in vielen Fällen bisher bestehen­den Umsatz­steu­er­be­las­tung auf die Manage­ment Fees in inter­na­tio­na­len Vergleich zahl­rei­che weitere erheb­li­che Wett­be­werbs­nach­teile erlei­den müssen.

Zunächst hatte das Bundes­ka­bi­nett am 16. August 2023 die Einbrin­gung des ZuFinG zur Finan­zie­rung von zukunfts­si­chern­den Inves­ti­tio­nen beschlos­sen und der Bundes­tag hatte am 17. Novem­ber 2023 — nach extrem schwie­ri­gen Verhand­lun­gen — dem ZuFinG und der darin auch enthal­te­nen Umsatz­steu­er­be­frei­ung für sämt­li­che Alter­na­ti­ven Invest­ment­fonds (AIF) seine Zustim­mung erteilt. Nach­dem am 24. Novem­ber 2023 auch der Bund­er­rat dem ZuFinG zuge­stimmt hat, wird ab dem 01. Januar 2024 die Verwal­tung aller AIF, d.h. sämt­li­che Private Equity- und Venture Capi­tal-Fonds sowie auch Kredit- Immobilien‑, Infra­struk­tur- und jede Art von Dach­fonds auch nach dem deut­schen Steu­er­recht von der Umsatz­steuer befreit sein.

Für den AIF entfällt durch den Wegfall der Umsatz­steu­er­be­las­tung eine Kosten­po­si­tion auf Fonds­ebene. Demzu­folge erhöht sich das inves­tier­bare Kapi­tal des jewei­li­gen AIF, was letzt­lich für den AIF und seine Anle­ger vorteil­haft ist und gleich­zei­tig die Verfüg­bar­keit von Wagnis­ka­pi­tal erhöht.

Aller­dings müssen nunmehr auch die Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten (KVG) ihre jewei­li­gen Struk­tu­ren auf mögli­che Folge­wir­kun­gen unter­su­chen, da diese geän­derte Rechts­lage Auswir­kun­gen auf den Vorsteu­er­ab­zug der KVG hat und dies bspw. mögli­cher­weise Korrek­tu­ren bei bestehen­den Miet­ver­trä­gen etc. auslö­sen kann.

2. Welche Folgen hat das Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz für den Fonds-Stand­ort Deutschland?

Mit der (als gesi­chert gelten­den) Ausfer­ti­gung und Verkün­dung im Bundes­ge­setz­blatt tritt das ZuFinG mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft. Damit kommt nach über 15 Jahren die von der Bran­chen und den Bran­chen­ver­tre­tern gefor­derte und erhoffte Umsatz­steu­er­be­frei­ung von Verwal­tungs-leis­tun­gen für alle AIF, nach­dem der deut­sche Gesetz­ge­ber in der Zwischen­zeit und nur mit Tippel­schrit­ten die Umsatz­steu­er­be­frei­ung zunächst nur für die Verwal­tung von Orga­nis­men für gemein­same Anla­gen in Wert­pa­pie­ren, danach auch von mit diesen vergleich­ba­ren AIF und zuletzt auch für Wagnis­ka­pi­tal­fonds zuge­las­sen hatte.

Man könnte die Auffas­sung vertre­ten: immer­hin. Gleich­zei­tig könnte man sich auch freuen, dass das ZuFinG hinsicht­lich der Umsatz­steu­er­be­frei­ung für die Verwal­tung aller AIV zeit­nah und ohne weitere Einschrän­kun­gen verab­schie­det wurde, was auch wir uns gewünscht, aber kaum zu hoffen gewagt hatten (vgl. hierzu auch FYB Finan­cial Year­book 2024 S. 27f und 33f).

Als Wehmuts­trop­fen bleibt natür­lich, dass der deut­sche Gesetz­ge­ber dafür mehr als 15 Jahre benö­tigt, um (endlich) eine umfas­sende Umsatz­steu­er­be­frei­ung für die Verwal­tung von AIV umzu­set­zen und somit erst nach dieser Zeit damit die Anglei­chung an die Rechts­lage in ande­ren EU-Mitglieds­staa­ten herstellt und die bestehen­den Stand­ort- und Wett­be­werbs­nach­teile für deut­schen Fonds­struk­tu­ren zumin­dest in diesem Punkt besei­tigt. — Zwischen­zeit­lich haben zahl­rei­che AIF bzw. deren Mana­ger aber Deutsch­land bereits den Rücken gekehrt und neuere Struk­tu­ren bspw. gleich im umsatz­steu­er­be­frei­ten Ausland aufge­setzt. Hier befürchte ich, dass es nicht einfach sein wird, diese Struk­tu­ren zurück ins Inland zu holen, insbe­son­dere vor dem Hinter­grund, dass jetzt zwar die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für die Verwal­tungs­leis­tun­gen iZm AIF gesetz­lich kodi­fi­ziert ist, was dann aber noch nichts an den weite­ren steu­er­li­chen Dauer­bren­nern ändert.

3. Sie sind mit dem Thema der Besteue­rung von Private Equity- und Venture Capi­tal-Fonds schon seit fast 3 Deka­den befasst. Wie lautet Ihr Vorschlag zur weite­ren Verein­fa­chung der Besteue­rungs­si­tua­tion der Fonds?

Das mit den fast 3 Deka­den ist tatsäch­lich zutref­fend. Im Rahmen unse­res jüngs­ten Beitrags im FYB Finan­cial Year­Book 2024 „Ist Private Equity Teufels­zeug?“ haben wir die jetzt mehr als 27 Jahre, in denen wir uns mit den viel­fäl­ti­gen Themen rund um die Tax Compli­ance für Private Equity-Fonds sowie deren (deut­sche) Gesell­schaf­ter beschäf­ti­gen, die verschie­de­nen Frage- und Problem­stel­lun­gen noch­mals Revue passie­ren lassen. — Und in der Tat gibt es zahl­rei­che Wett­be­werbs­nach­teile für Fonds­struk­tu­ren in Deutsch­land, die durch fehlende bzw. unglück­li­che gesetz­li­che Rege­lun­gen bedingt sind bzw. durch profi­s­ka­li­sche sowie unsys­te­ma­ti­sche und teil­weise sinn­wid­rige Anwen­dung und Ausle­gung von gesetz­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen und/oder Verwal­tungs­an­wei­sun­gen herbei­ge­führt werden.

Ein nach wie vor drän­gen­des Thema ist die Einla­gen­rück­ge­währ bei EU- und Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Diese sollte — wie grds. über­all auf der Welt – auch in Deutsch­land steu­erneu­tral sein. Diese Steu­erneu­tra­li­tät kann in Deutsch­land aber nur erreicht werden, sofern die kapi­tal­rück­zah­lende auslän­di­sche EU- oder Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaft sich einem sper­ri­gen Antrags­ver­fah­ren unter­wirft und dann auch umfang­rei­che Belege und Nach­weise beibringt, die in der Praxis aufgrund der gerin­gen Einfluss­mög­lich­keit der deut­schen Inves­to­ren in der auslän­di­schen Struk­tur oder bspw. bei Fonds-of-Fonds-Struk­tu­ren i.d.R. über­haupt nicht erbracht werden können. Diesen Themen­kreis hatten wir in den verschie­de­nen Ausga­ben des FYB Finan­cial Year­Book in den vergan­ge­nen Jahren bereits mehr­fach ange­spro­chen. Unser Vorschlag hierzu lautet schlicht und einfach: Entrüm­pe­lung dieser sper­ri­gen Rege­lung und Abwick­lung auf der Grund­lage der vom BFH aufge­zeig­ten Vorge­hens­weise, d.h. weg von forma­len Vorga­ben und breite Akzep­tanz von allen denk­ba­ren Nach­wei­sen, die derar­tige Zahlun­gen als (steu­er­pflich­tige) Gewinn­aus­schüt­tun­gen oder eben (steu­erneu­trale) Einla­gen­rück­ge­währ auswei­sen und belegen.

Für die weite­ren syste­ma­ti­schen und dogma­ti­schen (Vereinfachungs)Vorschläge wie bspw. die Behand­lung des Carried Inte­rest als reinen Ergeb­nis­an­teil bei vermö­gens­ver­wal­ten­den Fonds­struk­tu­ren, keine gesetz­li­che Rück­wir­kung bei gesetz­li­chen Ände­run­gen wie z.B. für die Akti­vie­rung von Fonds­eta­blie­rungs­kos­ten oder auch unsere progres­sive Idee, der Abschaf­fung der Abgren­zung zwischen priva­ter Vermö­gens­ver­wal­tung zur Gewerb­lich­keit bei Private Equity Fonds verweise ich auf die neue FYB 2024-Ausgabe und die dort enthal­te­nen Verweise auf frühere Ausga­ben des FYB.

Sofern sich Gesetz­ge­ber und Finanz­ver­wal­tung nach der Aner­ken­nung und Kodi­fi­zie­rung der Umsatz­steu­er­frei­heit für die Verwal­tung von AIF auch in den ande­ren offe­nen Themen­krei­sen mutig zeigen und einen Ände­rungs­wil­len für eine künf­tige syste­ma­ti­sche und dogma­ti­sche Heran­ge­hens­weise an den Tag legen, könnte Deutsch­land tatsäch­lich als Fonds-Stand­ort gestärkt und die Finan­zie­rung von zukunfts­si­chern­den Inves­ti­tio­nen erreicht werden.

 

Dr. Chris­toph Ludwig ist seit 1998 Part­ner­bei BLL und spezia­li­siert auf die laufende Betreu­ung natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Private Equity- und Venture Capi­tal-Fonds und die umfas­sende Bera­tung vermögender (Privat)Personen mit unter­neh­me­ri­schem Hinter­grund. Das Leis­tungs­spek­trum im Private Equity-Bereich umfasst die Erstel­lung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für inländische Struk­tu­ren sowie umfas­sen­der und komple­xer geson­der­ter und einheit­li­cher Feststellungserklärungen für inländische Gesell­schaf­ter ausländischer Private Equity-Fonds einschließ­lich etwa­iger AStG-Erklärungen. 

 

 

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