ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

Aktuelle steuerliche (Nicht-)Entwicklungen bei Private Equity- und Venture Capital-Fonds

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Ludwig

BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig Unger
Foto: Dr. Chris­toph Ludwig
8. Dezem­ber 2021

„Wenig fließt in die rich­tige Rich­tung!“ Stellt Dr. Chris­toph Ludwig fest, der sich bereits seit mehr als 25 Jahren mit den vielfältigen Themen rund um Tax Compli­ance für Private Equity-Fonds sowie deren (deut­sche) Gesell­schaf­ter befasst und seit 13 Jahren FYB-Autor ist. – Wir stel­len ihm 3 Fragen dazu.
Wenn Sie mehr über die aktu­elle Entwick­lung erfah­ren wollen, dann lesen Sie den neuen Beitrag von Chris­toph Ludwig und seinem Kolle­gen Thomas Unger im gerade erschie­ne­nen FYB 2022.


Dazu 3 Fragen an Dr. Chris­toph Ludwig, Steu­er­be­ra­ter und Part­ner bei BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig Unger, München

1. Ist es rich­tig, dass beim deut­schen Gesetz­ge­ber sowie der Finanz­ver­wal­tung eine Tendenz zur Einfüh­rung einer Substanz­be­steue­rung fest­zu­stel­len ist?

Die poten­ti­elle Gefahr der Substanz­be­steue­rung besteht im Wesent­li­chen bei den folgen­den Sach­ver­hal­ten: a) Einlagenrückgewähr bei EU-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, b) Einlagenrückgewähr bei Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, c) Ausschüttungen aus Invest­ment­fonds i.S.d. Investmentsteuergesetzes.

Das BZSt hat in den vergan­ge­nen Jahren einen für alle Anträge anzu­wen­den­den Fragen- und Krite­ri­en­ka­ta­log entwi­ckelt, der vollständig zu erfüllen ist, um die bean­tragte Einlagenrückgewähr beschei­nigt zu bekom­men. Unter ande­rem sind hierin die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aller Gesell­schaf­ter der EU-Kapi­tal­ge­sell­schaft sowie sämtliche Beschlüsse des Manage­ments etc. gefor­dert. Sofern die gefor­der­ten Nach­weise jedoch nicht in hinrei­chen­dem Umfang erbracht werden können (die finale Beur­tei­lung liegt in der Regel bei dem zuständigen Sach­be­ar­bei­ter des BZSt), kann dies zu einer Nicht-Aner­ken­nung der steu­erneu­tra­len Einlagenrückgewähr führen. In diesem Fall ist die erfolgte Ausschüttung aus der EU-Kapi­tal­ge­sell­schaft final als steu­er­pflich­tige Divi­dende im Veran­la­gungs­ver­fah­ren anzusetzen.

Nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung soll eine steu­er­freie Einlagenrückgewähr aus Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (bspw. USA, Cayman Islands, Kanal­in­seln Guern­sey bzw. Jersey oder Hong­kong) grds. nicht möglich sein. Statt­des­sen sollen sämtliche Auszah­lun­gen aus diesen Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, d.h. auch Kapitalrückzahlungen als steu­er­pflich­tige Gewinnausschüttungen zu quali­fi­zie­ren sein.

Mit Einführung des Invest­ment­steu­er­ge­set­zes n.F. ab dem Jahr 2018 sind ausweis­lich des Geset­zes­wort­lau­tes sämtliche Kapi­tal­in­ves­ti­ti­ons­ge­sell­schaf­ten i.S.d. § 19 InvStG a.F. als Invest­ment­fonds i.S.d. InvStG n.F. zu klas­si­fi­zie­ren. Einzelne Finanzämter bzw. Landesämter jedoch die Meinung, dass Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nur als Invest­ment­fonds quali­fi­zie­ren, sofern diese bestimmte Krite­rien des Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­bu­ches (KAGB) erfüllen.

2. Wie könnte sich denn die Substanz­be­steue­rung vermei­den lassen?

Den Risi­ken der Besteue­rung des einge­setz­ten Kapi­tals versu­chen die Inves­to­ren seit eini­gen Jahren durch entspre­chende Verein­ba­run­gen in „side lettern“ mit dem jewei­li­gen Private Equity-Fonds entge­gen­zu­tre­ten. Etwa durch den Verkauf der blocken­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Da der Verkauf einer HoldCo in der Praxis aber häufig ausschei­det, hat sich das Instru­men­ta­rium der Anteilsrücknahme bzw. share redemp­tion im Markt etabliert. Aufgrund weiter­hin bestehen­den Unsi­cher­hei­ten hinsicht­lich der Aner­ken­nung einer steu­erneu­tra­len Einlagenrückgewähr, drängen insbe­son­dere die deut­schen Inves­to­ren in side lettern auf die Umset­zung entspre­chen­der Struk­tu­ren, um eine schädliche Substanz­be­steue­rung zu vermei­den. Sofern derar­tige struk­tu­relle Beson­der­hei­ten verhan­delt werden, sollte in der Folge auch die Anzei­ge­pflicht gemäß des zum 1.1.2020 in Kraft getre­te­nen Geset­zes zur Einführung einer Pflicht zur Mittei­lung grenzüberschreitender Steu­er­ge­stal­tun­gen („DAC 6“) beach­tet werden. In diesen Fällen sind die struk­tu­rel­len Bera­ter der deut­schen Inves­to­ren, die die entspre­chen­den side letter verhan­deln, ebenso wie die deut­schen Inves­to­ren selbst, meldepflichtig.

3. Warum sind Sie der Meinung, dass in der Gesetz­ge­bung in die falsche Rich­tung entwickelt?

Neben den zahl­rei­chen steu­er­li­chen Frage- und Problem­stel­lun­gen, bei denen die Finanz­ver­wal­tung beharr­lich bei ihrer unzu­tref­fen­den Rechts­auf­fas­sung bleibt und sich jegli­cher Rechts­fort­bil­dung verschließt, eröffnet sie, die Finanz­ver­wal­tung, zusam­men mit dem Gesetz­ge­ber an ande­rer Stelle unnötigerweise neue Spiel­fel­der. Ohne Not wird eine jahre­lang einge­schwun­gene und bewährte Praxis verlas­sen und auf den Kopf gestellt.

Dazu zählen die Umsatz­steuer auf Manage­ment Fees, die Akti­vie­rung bzw. Nicht­ak­ti­vie­rung von Fonds­eta­blie­rungs­kos­ten, ferner die Infra­ge­stel­lung vermögensverwaltender Fonds­struk­tu­ren. Im Hinblick auf die Fonds­struk­tu­ren verspüren wir in jüngerer Zeit zum Beispiel eine zuneh­mende Tendenz seitens der Betriebsprüfung, selbst eindeu­tig und unstrit­tig nach den Krite­rien des Fonds-Erlas­ses als vermögensverwaltend zu quali­fi­zie­rende (deut­sche) Struk­tu­ren in die „gewerb­li­che Ecke zu drängen“.

 

Über Dr. Chris­toph Ludwig

Chris­toph Ludwig kam direkt nach seinem BWL-Studium und seiner Assis­ten­ten­zeit nebst Promo­tion an der Ludwig-Maximilian-Universität München zur Kanz­lei BLL, wo er seit 1998 Part­ner ist. Er ist spezia­li­siert auf die laufende Betreu­ung natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Private Equity- und Venture Capi­tal-Fonds und die umfas­sende Bera­tung vermögender (Privat)Personen mit unter­neh­me­ri­schem Hinter­grund. Das Leis­tungs­spek­trum im Private Equity-Bereich umfasst die Erstel­lung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für inländische Struk­tu­ren sowie umfas­sen­der und komplet­ter geson­der­ter und einheit­li­cher Feststellungserklärungen für inländische Gesell­schaf­ter ausländischer Private Equity-Fonds einschließ­lich etwa­iger AStG-Erklärungen. 

 

 

 

 

 

 

 

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