ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

Erweiterte Förderung für Business Angels

Dazu 3 Fragen an Prof. Dr. Christoph von Einem

ARQIS Rechts­an­wälte
Foto: Chris­toph von Einem
21. Dezem­ber 2016

Der Bundes­mi­nis­ter für Wirt­schaft und Ener­gie, Sigmar Gabriel, hat den Start­schuss für die Erwei­te­rung des Förder­pro­gramms “INVEST — Zuschuss für Wagnis­ka­pi­tal” gege­ben. Künf­tig können Inves­to­ren unter ande­rem bis zu 100.000 Euro pro Jahr an Zuschüs­sen für neue Betei­li­gun­gen an jungen inno­va­ti­ven Unter­neh­men erhal­ten sowie die Steuer auf Veräu­ße­rungs­ge­winne erstat­tet bekommen.


Dazu 3 Fragen an Part­ner bei ARQIS Rechts­an­wälte in München

1. Welche Ände­run­gen haben sich jüngst bei der Förde­rung des Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums für Busi­ness Angels ergeben?

Auf dem deut­schen Busi­ness Angel Tag in Nürn­berg Anfang Dezem­ber 2016 wurde bekannt gege­ben, dass ab 1. Januar 2017 der für Busi­ness Angel sehr wich­tige „Invest­ment­zu­schuss 20“ gilt. Damit werden die Möglich­kei­ten für Busi­ness Angels, ihre Invest­ments in junge Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men zu täti­gen, deut­lich ausge­wei­tet. Die Regeln gelten ab dem 1. Januar 2017 (Datum der Antrags­stel­lung und des Invest­ments), da am 12. Dezem­ber auch die Frei­gabe durch die EU Kommis­sion erfolgt ist.

2. Was ändert sich bei dem Invest­ment­zu­schuss konkret? Worin liegen die wesent­li­chen Neuerungen?

Zukünf­tig kann ein Busi­ness Angel bis zu 500.000 Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men durch den Invest­ment-Zuschuss levera­gen, das heißt bei einer 20 % — Zuschuss­rate kann er bis zu 100.000 € an Zuschuss bekom­men. Noch einmal die glei­che Summe kann gege­be­nen­falls der Ehepart­ner geltend machen. 

Darüber hinaus gibt es auch die Möglich­keit, jetzt mit Busi­ness Angel GmbHs mit bis zu sechs Mitglie­dern, ohne dass einer ein Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter sein muss, eine geför­derte Inves­ti­tion zu täti­gen. Bei den geför­der­ten Unter­neh­men ist eine Auswei­tung vorge­nom­men worden, sodass auch inno­va­tive Unter­neh­men, wie beispiels­weise FinTech- Unter­neh­men und Insu­rance­Tech-Unter­neh­men zukünf­tig förder­fä­hig werden.

3. Gibt es Beson­der­hei­ten, die es früher noch nicht gab?

Ja, jetzt können Busi­ness Angels, die ihre Inves­ti­tion als natür­li­che Person täti­gen, künf­tig nicht nur einen Erwerbs­zu­schuss von 20 % auf ihr inves­tier­tes Kapi­tal bekom­men, sondern auch im Falle der erfolg­rei­chen Veräu­ße­rung noch einmal einen Exit-Zuschuss. Dieser beträgt 25 % des steu­er­pflich­ti­gen Gewinns aus Veräu­ße­run­gen von mit Inves­ti­ti­ons­zu­schüs­sen geför­der­ten Antei­len. Hier­mit soll die Schlech­ter­stel­lung von Veräu­ße­rungs­ge­win­nen bei natür­li­chen Perso­nen (ca. 26,6 % Steu­er­be­las­tung) gegen­über Betei­li­gungs-GmbHs, die gemäß § 8b KStG nur mit 1,5 % effek­ti­ver Steuer belas­tet sind, ausge­gli­chen werden. Dieses Vorge­hen stellt eine außer­ge­wöhn­li­che Maßnahme dar. Sie ist jedoch auf einen bestimm­ten Betrag gekappt, der eine detail­lierte Abwä­gung bzw. anwalt­li­che Bera­tung zwischen Betei­li­gun­gen in der Privat­sphäre oder über eine Betei­li­gungs-GmbH sinn­voll erschei­nen lässt. Auf der ande­ren Seite ermög­licht die Neure­ge­lung jetzt Privat­in­ves­to­ren auch, Veräu­ße­rungs­ver­luste geltend zu machen, was bei einer Betei­li­gungs-GmbH wegen der dorti­gen Steu­er­frei­heit nicht möglich ist.

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