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FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

Auswirkungen der AIFM-Richtlinie

Dazu 3 Fragen an O. Glück

GSK STOCKMANN + KOLLEGEN
Foto: O. Glück | GSK STOCKMANN + KOLLEGEN
27. Februar 2013

Das im Rahmen der Umset­zung der AIFM-Rich­t­­li­­nie vorge­schla­gene Kapi­tal­an­la­gen­ge­setz­buch (“KAGB”) dürfte einschnei­dende Auswir­kun­gen auf die gesamte deut­sche Fonds­bran­che – insbe­son­dere auf die der geschlos­se­nen Fonds – haben. Im Dezem­ber hat die Bundes­re­gie­rung den Entwurf eines AIFM-Umset­­zungs­­­ge­­se­t­­zes beschlos­sen (“Regie­rungs­ent­wurf”). Wie von der Bran­che gefor­dert, enthält der Regie­rungs­ent­wurf gegen­über dem Diskus­si­ons­ent­wurf vom 20. Juli 2012 eine Reihe von Verän­de­run­gen sowohl hinsicht­lich der Anfor­de­run­gen an die Kapi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten (Alter­na­tive Invest­ment Fund Mana­ger = AIFM) als auch im Bereich der Produkt­re­geln für die Fonds (Alter­na­tive Invest­ment Fund = AIF) selbst. Was glit nun ab Sommer 2013?


Dazu 3 Fragen an Part­ner bei GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Rechts­an­wälte Wirt­schafts­prü­fer Steuerberater

1. Inwie­weit tangiert die „Alter­na­tive Invest­ment Funds Mana­ger (AIFM)-Richtlinie“ die Private Equity-Bran­che? Welche Fonds sind haupt­säch­lich betroffen?

Rege­lungs­adres­sat der AIFM-Richt­li­nie (RL 2011/61/EU) sind die Mana­ger alter­na­ti­ver Invest­ment­fonds (AIFM).

Als alter­na­tive Invest­ment­fonds (AIF) quali­fi­zie­ren alle offe­nen und geschlos­se­nen Fonds, die nicht der OGAW-Richt­li­nie (RL 2009/65/EG) unter­lie­gen. Als „offen“ gelten alle AIF, bei denen für die Anle­ger mindes­tens einmal pro Jahr ein Rück­ga­be­recht für die AIF-Anteile besteht; alle ande­ren AIF sind geschlos­sen. Im Übri­gen ist ein AIF mate­ri­ell defi­niert als jeder Orga­nis­mus für gemein­same Anla­gen, der von einer Anzahl von Anle­gern Kapi­tal einsam­melt, um es gemäß einer fest­ge­leg­ten Anla­ge­stra­te­gie zum Nutzen dieser Anle­ger zu inves­tie­ren. Der deut­sche Gesetz­ge­ber will die AIF-Defi­ni­tion zusätz­lich mit dem Merk­mal: „und der kein opera­tiv täti­ges Unter­neh­men außer­halb des Finanz­sek­tors ist“, einschrän­ken.

Durch die AIFM-Regu­lie­rung sind alle Verwal­ter von PE-Fonds tangiert, die in der Regel (geschlos­sene) AIF sind. In Deutsch­land sind sowohl PE-Fonds, die sich an das Publi­kum rich­ten (Publi­kums-AIF) als auch sog. Spezial-AIF, (profes­sio­nelle oder semi-profes­sio­nelle Anle­ger) erfasst; der deut­sche Gesetz­ge­ber geht mit der Regu­lie­rung (auch) von Publi­kums­fonds über die AIFM-Richt­li­nie hinaus. — Ob auf PE-Fonds­ver­wal­ter jeweils die (volle) AIFM-Regu­lie­rung anzu­wen­den ist, bedarf einer sorg­fäl­ti­gen Einzel­fall­prü­fung, da die Richt­li­nie Bereichs­aus­nah­men und Über­gangs­re­ge­lun­gen sowie für sog. kleine AIFM Erleich­te­run­gen vorsieht.

2. Mit welchen Maßnah­men müssen sich Private Equity-Fonds auf die künf­tige AIFM-Regu­lie­rung einstel­len? Wann treten die AIFM-Rege­lun­gen in Kraft?

Die AIFM-Richt­li­nie tritt in Deutsch­land am 22. Juli 2013 in Kraft. Kern der deut­schen Regu­lie­rung ist das Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB).

AIFM mit Sitz in Deutsch­land müssen demzu­folge ab 22. Juli 2013 eine Erlaub­nis bei der BaFin bean­tra­gen, wenn sie (weiter­hin) AIF verwal­ten. Zu beach­ten ist, dass sowohl das Risi­ko­ma­nage­ment als auch das Port­fo­lio­ma­nage­ment zu einer Erlaub­nis­pflicht führen; für die Erlaub­nis­er­tei­lung muss die Verant­wor­tung für beide Berei­che bei dem AIFM gebün­delt werden. Für AIFM mit Sitz in ande­ren EU- oder EWR-Staa­ten gilt Entspre­chen­des nach den jeweils anwend­ba­ren natio­na­len Aufsichts­re­geln. Für AIFM mit Sitz außer­halb der EU und des EWR sind – zeit­lich gestaf­felt über die nächs­ten Jahre – eigene Dritt­land­re­ge­lun­gen anwend­bar, die beson­dere Anfor­de­run­gen an die Verwal­tung und den Vertrieb von AIF inner­halb der EU und des EWR vorse­hen. — Soweit AIF-Mana­ger Über­gangs­re­ge­lun­gen (insbe­son­dere die Möglich­keit der Erlaub­nis­be­an­tra­gung erst bis 21. Juli 2014) nutzen möch­ten, ist erfor­der­lich, dass diese „AIFM-Kandi­da­ten“ bereits vor dem 21. Juli 2013 den Geschäfts­be­trieb eines AIFM ausüben.

Schließ­lich gibt es die Möglichkeit

  • für sog. kleine AIFM (Verwal­tung eines Gesamt­fonds­vo­lu­mens bis 100 Mio. € / inkl. Leverage bzw. bis 500 Mio. € / exkl. Leverage und Einhal­tung weite­rer Voraus­set­zun­gen) nur ein Regis­trie­rungs­ver­fah­ren und kein volles Erlaub­nis­ver­fah­ren bei der BaFin durch­zu­füh­ren oder
  • für AIFM, die ausschließ­lich Fonds verwal­ten, die bereits vor dem 21. Juli 2013 ausin­ves­tiert sind, ohne BaFin-Erlaub­nis zu agieren.

Vor diesem Hinter­grund sind als Maßnah­men zur Vorbe­rei­tung auf die neue AIFM-Welt empfehlenswert:

  • eine Analyse der Unter­neh­mens­struk­tu­ren und der AIF-Produkt­pa­lette; Ziel: Ermitt­lung der Notwen­dig­keit der Bean­tra­gung einer AIFM-Erlaub­nis sowie der Möglich­kei­ten zur Nutzung der Über­gangs­re­ge­lun­gen und / oder der Bereichsausnahmen;
  • Gesell­schafts­recht­li­che (Gruppen)Strukturierung, um die fest­ge­leg­ten Ziele zu errei­chen, insbe­son­dere recht­zei­tige Auswahl eines AIFM-Kandi­da­ten, der – wenn die Über­gangs­vor­schrif­ten in Anspruch genom­men werden sollen – schon vor dem 21. Juli 2013 den Geschäfts­be­treib eines AIFM ausübt;
  • Bei Anstre­ben einer eige­nen AIFM-Erlaub­nis: recht­zei­tige Vorbe­rei­tung (ca. 2 Monate Vorbe­rei­tungs­zeit) der Erlaub­nis­an­for­de­run­gen, insbe­son­dere Auswahl geeig­ne­ter Geschäfts­lei­ter, Auswahl von Verwahr­stelle und Bewer­ter, Einrich­tung eines ange­mes­se­nen Risi­ko­ma­nage­ments und Vorbe­rei­tung eines drei volle Geschäfts­jahre umfas­sen­den Geschäftsplans.
3. Mit welchen Vor- / Nach­tei­len können insti­tu­tio­nelle und Privat­an­le­ger rechnen?

Die bisher aus dem Fonds­ge­schäft vertrau­ten Kate­go­rien des insti­tu­tio­nel­len und des Privat­an­le­gers wird es künf­tig nicht mehr geben.Die neuen Anle­ger-Kate­go­rien im KAGB werden nach derzei­ti­gem Gesetz­ge­bungs­stand (vgl. Gesetz­ent­wurf der Bundes­re­gie­rung zum AIFM-Umset­zungs­ge­setz, BT-Drs. 17/12294 vom 6. Februar 2013) viel­mehr wie folgt aussehen:

  • Privat­an­le­ger (darf in Publi­kums-AIF investieren);
  • Profes­sio­nel­ler Anle­ger (darf auch in Spezial-AIF inves­tie­ren, wenn er die Krite­rien des profes­sio­nel­len Anle­gers im Sinne von Anhang II der MiFID-Richt­li­nie erfüllt);
  • Semi-profes­sio­nel­ler Anle­ger (darf auch in Spezial-AIF inves­tie­ren, wenn er die Krite­rien des semi-profes­sio­nel­len Anle­gers gemäß den Rege­lun­gen des KAGB erfüllt);

  • Quali­fi­zierte Privat­an­le­ger (darf auch in geschlos­sene Publi­kums­fonds ohne Risi­ko­mi­schung inves­tie­ren, wenn er die Krite­rien gemäß § 262 Abs. 2 KAGB‑E erfüllt).

An die Anle­ger­ka­te­go­rie (Privat­an­le­ger einer­seits, semi-profes­sio­nelle und profes­sio­nelle Anle­ger ande­rer­seits) sind verschie­dene Vor- und Nach­teile geknüpft, z.B.

  • Produkt­sei­tig sind Publi­kums-AIF in den Anla­ge­mög­lich­kei­ten auf bestimmte Assets sowie durch Begren­zun­gen bei der Möglich­keit der Kredit­auf­nahme / Leverage und durch den Grund­satz Risi­ko­mi­schung beschränkt: Der Gesetz­ge­ber will damit dem Anle­ger­schutz Rech­nung tragen. Eben­falls aus Anle­ger­schutz­grün­den gelten gegen­über Privat­an­le­gern stren­gere Anfor­de­run­gen an den Vertrieb sowie erhöhte Doku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen (z.B. Mindest­an­ga­ben im Verkaufs­pro­spekt etc.).
  • Insbe­son­dere durch die (neue) Kate­go­rie des semi-profes­sio­nel­len Anle­gers können vermö­gende Privat­per­so­nen und andere typi­sche „Spezi­al­fonds­an­le­ger“ (wie z.B. Family Offices, Stif­tun­gen, Pensi­ons­kas­sen u.a.) ohne über­trie­be­nen Doku­men­ta­ti­ons­auf­wand und ohne Beschrän­kun­gen auf der Produkt­seite (weiter­hin) in Spezial-AIF inves­tie­ren und damit volle „Inves­ti­ti­ons­frei­heit“ genie­ßen. Die sog. klei­nen AIFM (s.o.) profi­tie­ren eben­falls von dieser Ände­rung, da auch Spezial-AIF mit semi-profes­sio­nel­lem Anle­ger­pro­fil unter der Bereichs­aus­nahme verwal­tet werden können.

Welche konkre­ten Anfor­de­run­gen ein Inves­tor erfül­len muss, um als semi-profes­sio­nel­ler Anle­ger zu gelten, ist aller­dings noch abzu­war­ten; hier werden im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren aktu­ell noch unter­schied­li­che Konzepte diskutiert.

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