ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

AIFM — status quo und Handlungsoptionen

Dazu 3 Fragen an C. Schatz

SJ Berwin
Foto: C. Schatz | SJ Berwin
10. Juli 2013

Die euro­päi­sche AIFM-Rich­t­­li­­nie regu­liert die Mana­ger von alter­na­ti­ven Invest­ment­fonds (AIFMD; Alter­na­tive Invest­ment Fund Mana­gers Direc­tive). Hier­von sind alle Mana­ger offe­ner und geschlos­se­ner Fonds betrof­fen, soweit diese nicht bereits durch die OGAW-Rich­t­­li­­nie regu­liert sind. Mit dem AIFM-Steuer-anpas­­sungs­­­ge­­setz sollen diverse steu­er­recht­li­che Rege­lun­gen in Deutsch­land an das Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch ange­passt werden. In Deutsch­land sollen im Zuge der Umset­zung der AIFM-Rich­t­­li­­nie das bestehende Invest­ment­ge­setz aufge­ho­ben und darin enthal­tene Rege­lun­gen in ein neues Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB) inte­griert werden. — Wie sieht der Status quo aus?


Dazu 3 Fragen an Part­ner bei SJ Berwin in München

1. Am 22. Juli 2013 tritt das AIFM-UmsG in Kraft. Was hat ein Private Equity-Fonds nun zu tun?
Jeder Private Equity-Fonds sollte nun über­prü­fen, ob und wie er zukünf­tig regu­liert sein wird. Ab 22. Juli 2013 kann zum Beispiel ein  Fund Raising einen Erlaub­nis­an­trag bedin­gen. Um even­tu­elle Zeit­ver­zö­ge­run­gen zu vermei­den, sollte man daher früh in die Planung der Zukunft einsteigen. 
2. Was ist mit dem AIFM- Steu­er­an­pas­sungs­ge­setz passiert?
Das AIFM-Steu­er­an­pas­sungs­ge­setz ist vorerst geschei­tert, da der Bundes­rat nicht zuge­stimmt hat. Dadurch wird dem Invest­ment­steu­er­ge­setz am 22. Juli 2013 der Anwen­dungs­be­reich entzo­gen werden und es ist ab dem 22. Juli 2013 nicht mehr anwend­bar. Aller Wahr­schein­lich­keit nach wird diese Lücke im Herbst geschlos­sen werden.
3. Sind dadurch Private Equity Fonds unmit­tel­bar betroffen?
Inlän­di­sche Private Equity-Fonds in der Rechts­form einer KG fallen derzeit nicht unter das Invest­ment­steu­er­ge­setz und auch auslän­di­sche Private Equity-Fonds fallen in der Regel nicht unter dieses Gesetz, so dass sich diese Lücke im Anwen­dungs­be­reich des Invest­ment­steu­er­ge­set­zes nicht auswir­ken sollte.

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