Ein Sonderfall des elektronischen Wertpapiers (elektronisches Wertpapier nach § 4 Abs. 1 eWpG) und stellt kein Zentralregister-Wertpapier (Zentralregister-Wertpapier nach § 4 Abs. 2 eWpG) dar. Im Gegensatz zu digitalen Assets wie Krypto-Währungen und Security Token, deren Verwahrung einer Lizenz für das Krypto-Verwahrgeschäft (Krypto-Verwahrung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) bedarf, fällt die Verwahrung von Krypto-Wertpapieren unter das Depotgeschäft.