ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN

Krypto-Wertpapier

Ein Sonder­fall des elek­tro­ni­schen Wert­pa­piers (elektronisches Wert­pa­pier nach § 4 Abs. 1 eWpG) und stellt kein Zentralregister-Wertpapier (Zentral­­re­­gis­­ter-Wert­­pa­­pier nach § 4 Abs. 2 eWpG) dar. Im Gegen­satz zu digi­ta­len Assets wie Krypto-Währun­­gen und Secu­rity Token, deren Verwahrung einer Lizenz für das Krypto-Verwahr­­ge­­schäft (Krypto-Verwah­rung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) bedarf, fällt die Verwah­rung von Krypto-Wert­­pa­pie­­ren unter das Depotgeschäft.

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