Ausschluss von Mitgliedern einer Gesellschaft bei Verzug mit der Einzahlung ihres Kapitalanteils (ggf. der Nachschüsse). Die säumigen Mitglieder werden ihres Anteils für verlustig erklärt: a) Bei der GmbH nach fruchtlosem Ablauf der durch Einschreibebrief gesetzten Nachfrist von mind. einem Monat (§ 21 GmbHG), b) bei der AG nach dreimaliger fruchtloser Aufforderung; Nachfrist beträgt einen Monat von letzter Bekanntmachung oder Aufforderung an (§ 64 AktG).