Erwerb der Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit anschließender Einbringung dieser Forderung als Sacheinlage in das Unternehmen. Hierfür werden Unternehmensanteile gewährt. Der Sacheinlage geht regelmäßig eine Kapitalherabsetzung voraus, um dem Investor einen höheren
Eigenkapitalanteil zu gewähren. Problematisch bei einer solchen Transaktion ist regelmäßig die Bewertung der einzubringenden Forderung, da eine Einbringung nur zum “ggf. stark geschmälerten“ Wiederbeschaffungswert möglich ist. Dies insbesondere, da der Nennwert der zu gewährenden Anteile dem Wiederbeschaffungswert der Forderung entsprechen muss.