ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
Editorials
 
 

Tax Compliance Management-System – Enthaftung und Senkung von Steuerrisiken

 
Foto: v.l. Thomas Jäger, Miriam Rosenthal
FYB 2020

Tax Compli­ance Mana­ge­­ment-System – Enthaf­tung und Senkung von Steuerrisiken

Die Einlei­tung von Steu­er­straf­ver­fah­ren durch deut­sche Finanz­äm­ter, zumeist infolge schlich­ter unbe­ab­sich­tig­ter Fehler, nach dem Motto „erst schie­ßen, dann fragen“ ist zwischen­zeit­lich gängige Praxis, die mancher Geschäfts­füh­rer bereits leid­voll am eige­nen Leibe erfah­ren musste. Die Kern­frage liegt dabei regel­mäs­sig in der Abgren­zung zwischen schlich­ter Fehler­kor­rek­tur einer­seits und (eigent­lich uner­wünsch­ter) straf­be­frei­en­der Selbst­an­zeige andererseits.

Am 23. Mai 2016 hat das Bundes­mi­nis­te­rium der Finan­zen im Anwen­dungs­er­lass der Abga­ben­ord­nung (AEAO) zu § 153 zur Frage der Abgren­zung von Berich­ti­gungs­er­klä­rung nach § 153 AO und Selbst­an­zeige nach § 371 AO Stel­lung genom­men. Dort heißt es in Tz. 2.6: „Hat der Steu­er­pflich­tige ein inner­be­trieb­li­ches Kontroll­sys­tem einge­rich­tet, das der Erfül­lung der steu­er­li­chen Pflich­ten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstel­len, das gegen das Vorlie­gen eines Vorsat­zes oder der Leicht­fer­tig­keit spre­chen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jewei­li­gen Einzelfalls.“

 

Gerne können Sie den Arti­kel im FYB-Webshop ordern:

Newsletter abonnieren

Hier erfahren Sie von den neuesten Transaktionen, Börsengängen, Private Equity-Deals und Venture Capital-Investments, wer einen neuen Fonds eingesammelt hat, wie es um die Buy & Build-Aktivitäten steht.

Get in touch

Kontaktieren Sie uns!
fyb [at] fyb.de