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Tax Compliance für Private Equity-Fonds

 
Foto: v.l. Dr. Chris­toph Ludwig, Thomas Unger
FYB 2020

Tax Compli­ance für Private Equity-Fonds

Alles fließt! In der Einlei­tung unse­res letzt­jäh­ri­gen Beitrags hatten wir vermerkt, dass die Besteue­rung von Private Equity-Fonds bzw. der in Deutsch­land steu­er­pflich­ti­gen Gesell­schaf­ter von Private Equity-Fonds in den vergan­ge­nen Jahren mehr und mehr in den Fokus der Finanz­ver­wal­tung gerückt ist. Diese Themen­kreise sind aber längst auch beim höchs­ten deut­schen Finanz­ge­richt, dem BFH, ange­kom­men, was insbe­son­dere auch einige sehr bemer­kens­werte Urteile des BFH in den letz­ten Mona­ten belegen. 

Um es bereits an dieser Stelle vorweg­zu­neh­men: Wir sehen viel Licht auf der Seite des BFH und (noch mehr?) Schat­ten auf der Ebene der Finanz­ver­wal­tung bzw. des Gesetz­ge­bers. Selbst klare und eindeu­tige sowie dogma­tisch einwand­frei begrün­dete Urteile werden von der Finanz­ver­wal­tung entwe­der schlicht igno­riert oder münden in einem Refe­ren­ten­ent­wurf des Bundes­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen, in dem dann eine unlieb­same Recht­spre­chung, die eine sinn­wid­rige Rechts­an­wen­dung bzw. ‑ausle­gung durch die Finanz­ver­wal­tung höchst­rich­ter­lich korri­giert, im Wege einer Geset­zes­än­de­rung wieder zurück­dreht und die ursprüng­li­che Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung einfach gesetz­lich kodifiziert.

Am 08. Mai 2019 hat das BMF als Refe­ren­ten­ent­wurf den „Entwurf eines Geset­zes zur weite­ren steu­er­li­chen Förde­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Ände­rung weite­rer steu­er­li­cher Vorschrif­ten“ („Elek­­tro­­mo­­bi­­li­­tät-Gesetz“ oder besser „JStG 2019“) veröf­fent­licht, den das Bundes­ka­bi­nett nahezu unver­än­dert am 31. Juli 2019 als Geset­zes­ent­wurf auf den Weg gebracht hat. Die Bezeich­nung des Geset­zes ist irre­füh­rend. Sicher­lich kann die Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen einem Gesetz zur steu­er­li­chen Förde­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät vieles abge­win­nen. Aller­dings handelt es sich dabei wieder um ein sog. Omni­bus­ge­setz, in dem zahl­rei­che steu­er­li­che Vorschrif­ten teil­weise massiv geän­dert bzw. erst­mals einge­führt werden sollen, was aber in der Namens­ge­bung des Geset­zes eindeu­tig untergeht.

 

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