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Editorials

Neue­run­gen beim Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen in Deutschland

Am 18. Juli wurde der Refe­ren­ten­ent­wurf des Bundes­mi­nis­te­ri­ums der Justiz und für Verbrau­cher­schutz zur Umset­zung der Geschäfts­ge­heim­nis-Richt­li­nie (EU) 2016/943 veröf­fent­licht und nimmt seit­her seinen Weg durch das deut­sche Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Einzelne Text­än­de­run­gen sind noch möglich, aber die Entwurfs­set­zung ist bereits weit fortgeschritten.

Die Frist zur Umset­zung der Richt­li­nie (EU) 2016/943 ist bereits im Juni abge­lau­fen und es wird deshalb damit gerech­net, dass die finale Fassung des geplan­ten Geset­zes „zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen“ (GeschGehG) zügig noch bis Ende 2018 in Kraft treten wird. Der Geset­zes­ent­wurf gibt bereits verläss­li­che Hinweise auf die wesent­li­chen Eckpunkte der Neure­ge­lung. Wich­tigs­tes Novum: erst­mals wird der Begriff des Geschäfts­ge­heim­nis­ses gesetz­lich defi­niert ebenso wie zuläs­sige und unzu­läs­sige Formen von Aneig­nung, Nutzung und Weiter­gabe. Für Unter­neh­men wird insbe­son­dere eine Neue­rung für Hand­lungs­be­darf sorgen. Die Geset­zes­no­velle sieht einen Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen künf­tig nur noch für solche Geheim­nisse vor, für deren Geheim­hal­tung ange­mes­sene Siche­rungs­maß­nah­men vorge­wie­sen werden können. Auch ein stär­ke­rer Schutz für Whist­le­b­lower ist im neuen Gesetz vorgesehen.

 

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