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Editorials
 

Fondsstandortgesetz – Neues für Private-Equity und Real-Estate

 
FYB 2022

Vorran­gi­ges Ziel des Fonds­stand­ort­ge­set­zes nach der Geset­zes­be­grün­dung war es, die inter­na­tio­nale Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Stand­or­tes Deutsch­land bei Mitar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen insbe­son­dere in Hinblick auf Start-ups zu verbes­sern. Zudem sollte auch der Nach­teil für den Fonds­stand­ort Deutsch­land durch die Erhe­bung von Umsatz­steuer auf die Verwal­tungs­leis­tung von Wagniskapitalfonds besei­tigt werden. Fast unbe­merkt und kurz vor der Verab­schie­dung durch den Bundes­rat hat dann auch noch eine wesent­li­che Verbes­se­rung bei der sog. erwei­ter­ten Kürzung für Grund­stück­un­ter­neh­men Eingang in das Gesetz gefunden. Die beiden letz­te­ren Themen möchte dieser Beitrag mit Blick auf die Anwendungspraxis kurz vorstellen.

I. Mitver­mie­tung von Betriebs­vor­rich­tun­gen – Ende gut, alles gut?

Werden in Deutsch­land bele­gene vermie­tete Immo­bi­lien in einer Objektgesellschaft, in der Regel einer GmbH, oder einer gewerb­lich gepräg­ten Personengesellschaft mit Geschäfts­lei­tung im Inland gehal­ten, unter­lie­gen die Vermietungsgewinne dieser Gesell­schaf­ten grund­sätz­lich in vollem Umfang der Gewerbesteuer.

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