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Editorials
 
 

Erbschaftsteuerliche Aspekte bei der Bewertung von Private Equity-Fonds

 
FYB 2026

Unsere Kanz­lei beschäf­tigt sich nunmehr bereits seit mehr als 29 Jahren mit den viel­fäl­ti­gen Themen rund um Tax Compli­ance für Private Equity-Fonds sowie deren (deut­sche) Gesell­schaf­ter. In den vergan­ge­nen Jahren haben wir im FYB Finan­cial Year­book regel­mä­ßig ertrag­steu­er­li­che Themen begut­ach­tet. Dazu zähl­ten beispiels­weise die Einkünf­te­qua­li­fi­ka­tion bei Private Equity- und Venture Capi­­tal-Fonds sowie die steu­er­li­che Behand­lung des Carried Inte­rest sowohl bei den Carry­hol­dern als auch auf der Ebene des Private Equity-Fonds. Ebenso haben wir die Thema­tik der Umsatz­steuer auf Manage­ment­ge­büh­ren aufge­grif­fen. Ein weite­res Schwer­punkt­thema war die (zwin­gend erfor­der­li­che) Steu­erneu­tra­li­tät von Kapi­tal­rück­zah­lun­gen aus EU- und Drit­t­­staa­­ten-Kapi­­tal-gesel­l­­schaf­­ten. Diese Berei­che und ihre jeweils wech­sel­haf­ten Entwick­lun­gen in den vergan­ge­nen Jahren haben wir beleuch­tet und – sofern erfor­der­lich – auch kritisch gewürdigt.

Im dies­jäh­ri­gen Beitrag machen wir einen Abste­cher ins Erbschaft­steu­er­recht und beschäf­ti­gen uns (erneut) mit erbschaft­steu­er­li­chen Aspek­ten bei der Bewer­tung von Private Equity-Fonds.

Erbschaft­steu­er­li­che Bewer­tung von Private-Equity-Fonds­­an­­tei­­len rückt zuneh­mend in den Fokus, weil die erste Inves­to­ren­ge­ne­ra­tion ihre Betei­li­gun­gen über­trägt und der Gesetz­ge­ber hier­für keine spezi­el­len Regeln vorgibt. Ausgangs­punkt ist in der Praxis meist der vom Fonds­ma­nage­ment ermit­telte NAV, der jedoch um fonds- und vertrags­be­dingte Fakto­ren wie Carried Inte­rest, laufende Manage­ment Fees, einge­schränkte Über­trag­bar­keit, Illi­qui­di­tät am Sekun­där­markt und den Bewer­tungs­spiel­raum des Manage­ments zu berei­ni­gen ist, um zu einem realis­ti­schen gemei­nen Wert für Erb- und Schen­kungs­fälle zu gelangen.

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