ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

Darlehensfonds sind für institutionelle Investoren aktuell sehr attraktiv

Dazu 3 Fragen an Patricia Volhard, Peter Bujotzek

P+P Pöllath + Partners
Foto: Patri­cia Volhard
20. Januar 2016

Darle­hens­fonds sind zu einer sehr gefragte Anla­ge­form für deut­sche insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren gewor­den. Hier­auf hat auch die Banken­auf­sicht reagiert und die restrik­tive Verwal­tungs­pra­xis im Hinblick auf Darlehns­ver­gabe durch Fonds aufgeweicht.


Dazu 3 Fragen an beide Rechts­an­wälte und Part­ner bei P+P Pöllath + Part­ners, Frankfurt/Main

1. Warum sind Darlehns-Fonds aktu­ell ein so gefragte Anla­ge­klasse für deut­sche insti­tu­tio­nelle Investoren?
Darle­hens-Fonds sind gefragt, weil nach Solvency II Anla­gen in Debt Fonds auf Grund des Durch­schau-Ansat­zes als „Debt Invest­ments“ behan­delt werden und damit die Kapi­tal­un­ter­le­gungs­pflich­ten je nach Ausge­stal­tung der zu Grunde liegen­den Debt Instru­mente vorteil­haf­ter sind als bei Equity Invest­ments. Zudem wurde auch die Anla­ge­ver­od­nung, der Pensi­on­kas­sen und Pensi­ons­fonds unter­lie­gen, geöff­net für Anla­gen in Darle­hens­fonds. Hinzu­kommt schließ­lich ein prak­ti­scher Aspekt: In dem derzei­ti­gen Nied­rig­zins­um­feld suchen Inves­to­ren nach attrak­ti­ven Invest­ment­mög­lich­kei­ten. Dies können auch Debt-Invest­ments sein.
2. Welche Vorteile bietet das neue banken­auf­sichts­recht­li­che Umfeld für Darlehns-Fonds?
Geschlos­se­nen Darle­hens­fonds sind über­haupt erst möglich gewor­den durch das neue Umfeld. Vorher schei­terte die Ausgabe von Darle­hen durch Fonds an der bank­auf­sichts­recht­li­chen Erlaub­nis­pflicht. Eine solche Erlaub­nis konnte ein Fonds nie erwer­ben, da die Voraus­set­zun­gen für einen Fonds­ma­na­ger nicht erfüll­bar waren. Mit den neuen Rege­lun­gen wird klar­ge­stellt, dass eine Banker­laub­nis nicht erfor­der­lich ist für geschlos­sene EU Fonds mit nur profes­sio­nel­len (und semi-profes­sio­nel­len) Anlegern.
3. Gibt es hier­bei rele­vante steu­er­li­che Auswirkungen?
Die Besteue­rung von Darle­hens­fonds und ihren Anle­gern hängt von der Rechts­form des Fonds­ve­hi­kels ab. In Betracht kommt bei deut­schen Fonds zum einen eine Perso­nen­ge­sell­schaft, bspw. eine geschlos­sene Invest­ment­kom­man­dit­ge­sell­schaft. Die Steu­er­fol­gen dürf­ten bei einer inlän­di­schen Perso­nen­ge­sell­schaft güns­ti­ger sein, wenn sie im steu­er­li­chen Sinn vermö­gens­ver­wal­tend (d.h. nicht „gewerb­lich“) ist: Abgel­tung­s­teuer für Privat­in­ves­to­ren; keine deut­schen Steu­er­erklä­rungs­pflich­ten für nicht-deut­sche Inves­to­ren. Ein solcher vermö­gens­ver­wal­ten­der Status sollte für Darle­hens­fonds – unter Berück­sich­ti­gung der Anla­ge­stra­te­gie eines „typi­schen“ Loan Origi­na­ting Funds – erreich­bar sein. Die Verwal­tung von als Perso­nen­ge­sell­schaf­ten orga­ni­sier­ten Fonds (AIF) unter­liegt in Deutsch­land – anders als in den meis­ten ande­ren EU-Mitglieds­staa­ten – bislang der Umsatz­steuer. Dass dies gegen das Euro­pa­recht verstößt, wurde seit Langem ange­mahnt und ist kürz­lich durch das EuGH-Urteil vom 9. Dezem­ber 2015 bestä­tigt worden. Unse­res Erach­tens ist Deutsch­land infolge des Urteils „in der Pflicht“, die vorge­nannte Umsatz­steu­er­be­frei­ung auf sämt­li­che Invest­ment­ver­mö­gen auszu­wei­ten, also auch auf Darlehns­fonds. Ob und in welcher Form dies erfolgt, ist eine der derzeit span­nends­ten steu­er­li­chen Fragen. Zum ande­ren können Darle­hens­fonds als Invest­ment­fonds im Sinne des Invest­ment­steu­er­ge­set­zes zu quali­fi­zie­ren sein. Dabei wird nach dem Inkraft­tre­ten des Invest­ment­steu­er­ge­set­zes zum 1. Januar 2018 voraus­sicht­lich zwischen sog. Publi­kums-Invest­ment­fonds und Spezial-Invest­ment­fonds zu unter­schei­den sein. Für die erst­ge­nann­ten gilt dann voraus­sicht­lich ein neues, intrans­pa­ren­tes Besteue­rungs­re­gime. Danach ist zwar der Fonds selbst mit bestimm­ten Einkünf­ten aus deut­schen Quel­len steu­er­pflich­tig. Aller­dings soll­ten Zins­er­träge auf Fonds­ebene in der Regel steu­er­frei sein und nur bei den Anle­gern (voll) versteu­ert werden. Für Spezial-Invest­ment­fonds gilt weiter­hin das sog. invest­ment­steu­er­li­che Trans­pa­renz­prin­zip, das ab 2018 aller­dings stark modi­fi­ziert wird.     Patri­cia Volhard, LL.M. Private Funds, Fonds­struk­tu­rie­rung, Aufsichts­recht Bei P+P seit 2005, Rechts­an­wäl­tin in inter­na­tio­na­ler Anwalts­so­zie­tät in Frank­furt und Paris (1999 — 2005). Zulas­sung als Rechts­an­wäl­tin in Frank­furt 1999 und als Avocat à la Cour in Paris im Jahre 2000. Studium der Rechts­wis­sen­schaf­ten in Saar­brü­cken, Frank­furt a. Main, Straß­burg, Studium an der LSE, London School of Econo­mics and Poli­ti­cal Science (LL.M. Bank- und Finanz­we­sen 1999). Dr. Peter Bujot­zek, LL.M. Private Funds, Steu­er­recht Spezia­li­sie­rung: Private Equity Fonds­struk­tu­rie­rung, Invest­ment­recht und Invest­ment­steu­er­recht. Herr Bujot­zek ist bei P+P seit in 2008. Refe­ren­da­riat in Duis­burg, Düssel­dorf und New York (2006–2008). Wissen­schaft­li­cher Mitar­bei­ter am Insti­tut für Inter­na­tio­na­les Wirt­schafts­recht an der Univer­si­tät Müns­ter (2004–2006).    

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