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Holdingstandort Luxemburg – Luxemburger Recht als Chance, aber auch als Gefahrenpotential für Investoren

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Beschreibung

Holdingstandort Luxemburg – Luxemburger Recht als Chance, aber auch als Gefahrenpotential für Investoren

Prof. Dr. Gerhard Schmidt — Rechts­an­walt und Part­ner Weil, Gotshal & Manges LLP, Frankfurt/Main

Britta Grauke — Rechts­an­wäl­tin und Part­ne­rin Weil, Gotshal & Manges LLP, Frankfurt/Main

Tobias Geer­ling — Rechts­an­walt und Part­ner Weil, Gotshal & Manges LLP, München

Michael Kohl — Rechts­an­walt und Senior Asso­ciate Weil, Gotshal & Manges LLP, Frankfurt/Main

Sowohl für Fonds als auch für Private Equity-Investoren und Mezzanine-Kreditgeber erfreut sich eine Luxemburger Holding und/oder Fondsstruktur hoher Beliebtheit. Luxemburg dürfte heute der größte Fondsstandort Europas und nach den USA die Nummer Zwei in der Welt sein. Gleichzeitig erwerben viele europäische Private Equity-Investoren Vermögenswerte in ganz Europa über Luxemburger Holdingstrukturen. Hier gilt es, die positiven Auswirkungen aber auch mögliche Gefahren genau zu betrachten.

Als häufigste Schlagworte zur Beschreibung der Vorteile von Luxemburger Strukturen werden dabei in der Regel angeführt:

  • Steuerliche Vorteile sowohl beim Dividendenbezug als auch bei späterem Verkauf des Vermögenswertes und keine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen,
  • keine überhöhte Regulierung,
  • politische und wirtschaftliche Stabilität, und
  • hoch qualifizierte, mehrsprachige Arbeitskräfte.

Mit der einen oder anderen Einschränkung werden diese Vorteile zu Recht genannt. Hinzu kommen einige besondere, in wirtschaftlichen Krisenzeiten durchaus bedeutsame, Vorteile des Luxemburger Rechts. So kann es bei einer Luxemburger Holdingstruktur für Planungszwecke interessant sein, dass im Luxemburger Insolvenzrecht die Überschuldung alleine kein Insolvenzgrund ist. Notwendig ist neben einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) der Verlust der Kreditwürdigkeit. Die Insolvenzantragspflichten sind zudem wesentlich weniger strikt als im deutschen Recht. Für Gesellschafter ist im Übrigen häufig von Vorteil, dass das Luxemburger Recht keine dem deutschen Recht vergleichbaren Eigenkapitalersatz-Regelungen enthält. Darüber hinaus besteht in Luxemburg die Problematik eines steuerpflichtigen Sanierungsgewinns, die regelmäßig bei Tausch von Schulden in Anteile (Debt-for-Equity-Swaps) bzw. Erwerb von Darlehen zwecks Kontrollerwerb (Loan-to-Own) auftritt, nicht. Aus diesen Gründen kann der gezielte Einsatz des Luxemburger Rechts sehr attraktiv sein. Es kann auch noch im laufenden Beteiligungsmanagement sinnvoll sein, Vermögenswerte/Gesellschaften nach Luxemburg zu überführen (etwa durch eine Verschmelzung über die Grenze).

Zusätzliche Informationen

Titel

Holdingstandort Luxemburg – Luxemburger Recht als Chance, aber auch als Gefahrenpotential für Investoren

Language

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Tobias Geerling

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Michael Kohl

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Rechtsanwalt und Senior Associate Weil, Gotshal & Manges LLP, Frankfurt/Main

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