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Gesellschafterdarlehen – einfache Finanzierungsform mit Tücken

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Beschreibung

Gesellschafterdarlehen – einfache Finanzierungsform mit Tücken

Prof. Dr. Andreas Nelle — Rechts­an­walt und Part­ner RAUE LLP, Berlin

Dr. Jörg Jaecks — Rechts­an­walt und Part­ner RAUE LLP, Berlin

Gesellschafterdarlehen sind eine äußerst verbreitete Finanzierungsform, deren Tücken sich vor allem dann offenbaren, wenn nicht alles nach Plan verläuft und die Darlehensrückzahlung in Frage steht. Dann zeigen sich die krisenverschärfenden Effekte dieser Finanzierungsform. So mancher Gesellschafter wundert sich, wie schwer es sein kann, diese einfach und schnell aufgebaute Form der Finanzierung rückstandsfrei zu entsorgen. Auch bei einem Verkauf der Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen zum Stolperstein werden.

Bei der Finanzierung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenmitteln haben die Gesellschafter zu entscheiden, ob sie das gezeichnete (Stamm- bzw. Grund-) Kapital erhöhen, eine Zuzahlung in die freie Rücklage leisten oder die neuen Mittel in Form eines Gesellschafterdarlehens zur Verfügung stellen. Gesellschafterdarlehen können für die Gesellschafter unter Umständen wirtschaftlich vorteilhafter als die Zuführung von (echtem) Eigenkapital sein. Anstelle von einkommensteuerpflichtigen Gewinnausschüttungen, die grundsätzlich dem 25%igen Abgeltungsteuersatz unterliegen, erhalten die Gesellschafter Zinszahlungen von der Gesellschaft. Diese sind zwar auch einkommensteuerpflichtig. Anders als Gewinnausschüttungen sind Zinszahlungen auf Ebene der Gesellschaft aber grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

  • Steuerliche Abzugsfähigkeit: Zinsschranke auf Ebene der Gesellschaft

Auf Ebene der Gesellschaft führen Zinszahlungen aus der Darlehensverpflichtung zu einer Minderung des Gewinns. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist in diesem Bereich aber seit 2008 nur im Rahmen der sogenannten Zinsschranke (vgl. §§ 4h Abs. 1 Satz 1 EStG, 8a Abs. 1 KStG) zulässig. Danach sind Netto-Zinsaufwendungen (d.h. Zinsaufwendungen, die Zinserträge der Gesellschaftübersteigen) von weniger als EUR 3 Millionen p.a. abzugsfähig, während diesen Betrag übersteigende Netto-Zinsaufwendungen nur in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) sofort abzugsfähig sind. Bei sinkendem EBITDA tritt dadurch ein krisenverschärfender Effekt ein, da sich das Abzugspotential für die Fremdkapitalaufwendungen reduziert.

Im Rahmen der Gewerbesteuer ist neben der Regelung zur Zinsschranke noch die besondere Hinzurechnungsregelung für Finanzierungsentgelte zu beachten, wonach Zinsaufwendungen generell nur zu 75% als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn die Summe der von der Gesellschaft gezahlten gesamten Finanzierungsentgelte des Jahres EUR 100.000 übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG).

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Gesellschafterdarlehen - einfache Finanzierungsform mit Tücken

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