ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

Minderheitsbeteiligungen bei Familienunternehmen

Dazu 3 Fragen an Dr. Steffen Oppenländer

Milbank
Foto: Dr. Stef­fen Oppenländer
19. Septem­ber 2018

Private Equity-Inves­­to­­ren betei­li­gen sich zuneh­mend als Minder­heits­ge­sell­schaf­ter an größe­ren Fami­li­en­un­ter­neh­men. Beispiele sind etwa der Einstieg von Carlyle bei Schön Klini­ken oder die Betei­li­gung von EQT an Otto Bock. Ein derar­ti­ger Zusam­men­schluss birgt für Unter­neh­men und Finanz­in­ves­tor Chan­cen. Insbe­son­dere der oftmals unter­schied­li­che zeit­li­che Invest­ment­ho­ri­zont von Altge­sell­schaf­tern und Finanz­in­ves­to­ren verlangt dabei beson­dere Krea­ti­vi­tät bei der Vertragsgestaltung. 


Dazu 3 Fragen an Dr. Stef­fen Oppen­län­der, Part­ner bei Milbank

1. Welche Motive haben Fami­li­en­un­ter­neh­men, einen Private Equity-Inves­tor aufzunehmen?

Ausschlag­ge­bend für die Aufnahme eines Finanz­in­ves­tors sind typi­scher­weise mittel­fris­tige Unter­neh­mens­ziele, für deren Umset­zung sich das Unter­neh­men bzw. seine Gesell­schaf­ter die Unter­stüt­zung eines profes­sio­nel­len Inves­tors sichern wollen. Dies kann etwa der Gang an die Börse sein, dessen Erfolgs­chan­cen durch opera­tive Verbes­se­run­gen maxi­miert werden sollen. Andere mittel­fris­tige Ziele können die inter­na­tio­nale Expan­sion oder das Wachs­tum durch Zukäufe sein. In all diesen Fällen können Finanz­in­ves­to­ren mit ihrer Trans­ak­ti­ons­er­fah­rung und ihrem brei­ten Netz­werk an Indus­trie-Exper­ten einen wesent­li­chen Beitrag leis­ten. Dane­ben können auch finan­zi­elle Sonder­be­las­tun­gen die Suche nach einem Finanz­in­ves­tor auslö­sen, etwa zur Finan­zie­rung einer Abfin­dung an einen ausschei­den­den Gesell­schaf­ter. — Typi­scher­weise steht aber weni­ger der Aspekt der Erlös­ge­ne­rie­rung als das Ziel der Unter­neh­mens­fort­ent­wick­lung unter Beibe­hal­tung der Kontrolle des Unter­neh­mers bzw. der Unter­neh­mer­fa­mi­lie im Mittelpunkt.

2. Welche Themen stel­len sich typi­scher­weise beim Einstieg als Minderheitsgesellschafter?

Wie bei jedem Unter­neh­mens­kauf müssen die Parteien sich auch bei einer Minder­heits­be­tei­li­gung über die Erwerbs­be­din­gun­gen, einschließ­lich Verkäu­fer­ga­ran­tien und ‑frei­stel­lun­gen, verstän­di­gen. Hier steckt ange­sichts der gemein­sa­men Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ein nicht zu unter­schät­zen­des Risi­ko­po­ten­tial. Denn die Geltend­ma­chung von Ansprü­chen etwa wegen Verlet­zung von Verkäu­fer­ga­ran­tien belas­tet regel­mä­ßig das Verhält­nis zwischen den Parteien und kann dadurch eine erfolg­rei­che gemein­same Fort­ent­wick­lung des Unter­neh­mens gefähr­den. Die Absi­che­rung etwa­iger Garan­tie­an­sprü­che mit Hilfe einer sog. W&I Versi­che­rung kann dafür eine elegante Lösung sein.

Dane­ben stehen regel­mä­ßig die Mitspra­che­rechte des Finanz­in­ves­tors und die Möglich­keit, einen Ausstieg aus der Betei­li­gung (sog. Exit) zu initi­ie­ren, im Mittel­punkt der Verhand­lun­gen. Zentra­les Thema bei den Mitspra­che­rech­ten ist dabei oftmals das Budget. Der Finanz­in­ves­tor wird hier zumin­dest auf ein Veto­recht bestehen, wenn das vorge­schla­gene Budget wesent­lich von dem der Trans­ak­tion zugrun­de­lie­gen­den Busi­ness Plan abweicht. Dane­ben wird der Inves­tor vor allem bei der Beset­zung der Geschäfts­füh­rung ein Mitspra­che­recht verlangen.

3. Welche Konse­quen­zen brin­gen Mitspra­che­rechte für das Unter­neh­men mit sich?

Zunächst einmal müssen die Parteien sich über den Umfang der Mitspra­che­rechte verstän­di­gen. Diese hängen natür­lich ganz wesent­lich von der Höhe der Betei­li­gung im Einzel­fall ab. Gesetz­li­che Leit­mo­tive, insbe­son­dere die typi­sche Sperr­mi­no­ri­tät von 25%, können dabei allen­falls Ausgangs­punkt für die Diskus­sio­nen bieten. Natür­lich hängt das Verhand­lungs­er­geb­nis auch von der Wett­be­werbs­si­tua­tion ab. Sind mehrere Bieter im Rennen, wird es den Altge­sell­schaf­tern eher gelin­gen, redu­zierte Mitsprach­rechte durch­zu­set­zen. Dane­ben stellt sich die Frage der Rechts­fol­gen eines Mitspra­che­rechts, insbe­son­dere von Veto­rech­ten. Obers­tes Ziel muss es dabei im Inter­esse aller Betei­lig­ter sein, eine fort­ge­setzte gegen­sei­tige Blockade zu vermei­den. Deshalb gilt es, ange­mes­sene Mecha­nis­men zu finden, um Veto­rechte zu über­kom­men. Finanz­in­ves­to­ren werden dabei regel­mä­ßig eine sogen­n­ante Put-Option anstre­ben, das heißt die Pflicht der Altge­sell­schaf­ter, bei anhal­ten­den Meinungs­ver­schie­den­hei­ten zu zentra­len Themen auf Verlan­gen des Finanz­in­ves­tors dessen Betei­li­gung zu erwer­ben. Ein solches Recht wiederum wird für Unter­neh­men und Altge­sell­schaf­ter im Hinblick auf die damit verbun­de­nen finan­zi­el­len Belas­tun­gen nur unter beson­de­ren Umstän­den akzep­ta­bel sein.

 

Über Dr. Stef­fen Oppenländer

Stef­fen Oppen­län­der ist Mitglied der Praxis­gruppe Corpo­rate bei MILBANK in München. Er betreut Private Equity Fonds und Unter­neh­men bei komple­xen natio­na­len und grenz­über­schrei­ten­den Inves­ti­tio­nen, Über­nah­men und Joint Ventures. Neben der Trans­ak­ti­ons­ar­beit berät Stef­fen Oppen­län­der Fami­li­en­un­ter­neh­mer und ‑unter­neh­men, insbe­son­dere zu Fragen rund um die Nachfolge.

 

 

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