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Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften im Vorfeld des Beteiligungserwerbs – Bezugsrechtsausschluss als notwendiges Übel

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Beschreibung

Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften im Vorfeld des Beteiligungserwerbs – Bezugsrechtsausschluss als notwendiges Übel

Florian Hirsch­mann — Rechts­an­walt und Local Part­ner der Sozie­tät White & Case LLP, München

Dr. Ines Buer­meyer — Rechts­an­wäl­tin und Local Part­ne­rin der Sozie­tät White & Case LLP, München

Prof. Dr. Chris­toph von Einem — Rechts­an­walt und Part­ner der Sozie­tät White & Case LLP, München sowie Lehr­be­auf­trag­ter für Entre­pre­neur­ship & Law, TU München

Die Kapitalerhöhung ist das gängige Mittel zur Beschaffung neuen Kapitals. Abhängig von den Zielen der Gesellschaft steht aber das zwingende Bezugsrecht der Gesellschafter dem Zweck der Kapitalerhöhung entgegen. Das erfordert den Ausschluss bisheriger Gesellschafter vom Bezug neuer Aktien. Der Bezugsrechtsausschluss ist jedoch an mitunter streng anmutende Voraussetzungen gebunden, so dass mögliche Fehler weitreichende Folgen haben.

Erhöhter Kapitalbedarf, sei es zur Finanzierung von Investitionen, sei es zur Wahrung der Liquidität in angespannter Wirtschaftslage, muss immer häufiger durch Eigenkapital gedeckt werden. Die Zurückhaltung von Kreditinstituten bei der Vergabe von Darlehen tut ihr Übriges dazu, über Alternativen zur Kapitalbeschaffung nachzudenken.

Die Kapitalerhöhung stellt die maßgebliche Kapitalmaßnahme dar, wenn ein Beteiligungserwerb geplant ist. Dies gilt in gleichem Maße für den Erwerb einer Beteiligung durch die als auch für den Erwerb einer Beteiligung an der in Rede stehenden Gesellschaft. Erfolgt eine Kapitalerhöhung, steht Aktionären einer Aktiengesellschaft kraft Gesetzes ein Bezugsrecht zu (§ 186 Abs. 1 AktG), welches dem Schutz der quotalen Aufrechterhaltung sowohl ihrer Stimmrechtsmacht als auch ihrer in dem von ihr gehaltenen Aktien verkörperten Vermögenssubstanz dient. Auch bei der GmbH ist ein solches Bezugsrecht anerkannt.

Gleichwohl kann das Gesellschaftsinteresse den Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich machen und damit das Interesse der Gesellschafter an dem durch das Bezugsrecht gewährten Schutz ihrer Beteiligung überragen. Der Durchsetzung des überwiegenden Gesellschaftsinteresses dient die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.

Interessenlage

Dem oben dargestellten Interesse der Gesellschafter an dem ihnen kraft Gesetzes zustehenden Bezugsrecht steht häufig das überwiegende Gesellschaftsinteresse am Ausschluss dieses Bezugsrechts entgegen.

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Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften
im Vorfeld des Beteiligungserwerbs – Bezugsrechtsausschluss als notwendiges Übel

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