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Im Porträt: LM AT

 
Arbeits­lohn oder Kapi­tal­ein­künfte? Besteue­rung der Veräu­ße­rung von Manage­ment­be­tei­li­gun­gen
Thomas Jäger
Foto: Thomas Jäger, geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter, Diplom Betriebs­wirt (FH) und Steu­er­be­ra­ter bei LM Audit & Tax
Manage­ment­be­tei­li­gun­gen meist an Gesell­schaf­ten einer Unter­neh­mens­gruppe sind gängi­ges Instru­ment der Incen­ti­vie­rung von Mana­gern. Auch im Umfeld von Private Equity Fonds sind Manage­ment­be­tei­li­gun­gen in Port­fo­lio­un­ter­neh­men häufig anzutreffen.
Text: Thomas Jäger

Die Frage der Besteue­rung als (im Rahmen der Progres­sion voll steu­er­pflich­ti­ger) Arbeits­lohn oder der Abgel­tung­s­teuer unter­lie­gen­den Kapi­tal­ein­künf­ten führt zu wider­strei­ten­den Sicht­wei­sen zwischen den Steu­er­pflich­ti­gen und der Finanz­ver­wal­tung. — Der BFH bestä­tigt posi­tive Recht­spre­chung aus 2016.

In einem ersten einschlä­gi­gen Urteil aus 2016 (IX R 43/15) hat der Bundes­fi­nanz­hof (BFH) die Quali­fi­ka­tion der Betei­li­gung eines Mana­gers an seinem Arbeit­ge­ber als Arbeits­lohn verneint. Die Manage­ment­be­tei­li­gung wurde damals als von der Arbeit­neh­mer­tä­tig­keit des Mana­gers unab­hän­gi­ges Sonder­rechts­ver­hält­nis quali­fi­ziert. — Diese für die Anwen­dung in der Praxis erfreu­li­che Recht­spre­chungs­ten­denz hat der BFH in 2 weite­ren aktu­el­len Urtei­len vom Dezem­ber 2020, beide veröf­fent­lich am 27.05.2021 bestätigt.

Aus der Praxis: Im Urteil VIII R 40/18 wurden Anteile an einem verbun­de­nen Unter­neh­men inner­halb des Konzerns einem ausge­wähl­ten Kreis von Arbeit­neh­mern („Mana­gern“) zum Kauf von 0,0625 USD je Anteil, hier insge­samt 10 USD ange­bo­ten. Der gut 3 Jahre später erzielte Veräu­ße­rungs­er­lös je Anteil belief sich auf rund 1.750 USD je Anteil.

Eine Beteiligung ist eine unabhängige Erwerbsgrundlage

Im Ergeb­nis hat der BFH entschie­den, dass es sich bei der Betei­li­gung um eine eigen­stän­dige, vom Arbeits­ver­hält­nis unab­hän­gige Erwerbs­grund­lage handelt, wenn:

  • der Arbeits­ver­trag keinen Anspruch auf den Erwerb der Betei­li­gung und einen antei­li­gen Veräu­ße­rungs­er­lös als Gegen­leis­tung für die nicht­selb­stän­dige Tätig­keit vorsieht und
  • die Betei­li­gung zum Markt­preis (und nicht etwa verbil­ligt) erwor­ben und veräu­ßert wird und
  • der Arbeit­neh­mer das volle Verlust­ri­siko trägt und
  • keine beson­de­ren Umstände aus dem Arbeits­ver­hält­nis erkenn­bar sind, die Einfluss auf die Veräu­ßer­bar­keit und Wert­ent­wick­lung der Betei­li­gung nehmen.

Allein die Tatsa­che, dass die Betei­li­gung von einem Arbeit­neh­mer der Unter­neh­mens­gruppe gehal­ten wird und auch nur einem ausge­wähl­ten Kreis von Arbeit­neh­mern zu Erwerb ange­bo­ten wurden und zudem nach der Argu­men­ta­tion des Finanz­am­tes der Arbeit­neh­mer kein erheb­li­ches Verlust­ri­siko getra­gen habe, bei gleich­zei­ti­ger Möglich­keit der Erzie­lung einer außer­or­dent­lich hohen Rendite, hat im Ergeb­nis nicht zu einer Quali­fi­ka­tion des Veräu­ße­rungs­er­lö­ses als Einkünfte aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit geführt.

Aus der Praxis: Im Urteil VIII R 21/17 war ein selb­stän­dig täti­ger Unter­neh­mens­be­ra­ter mittel­bar über eine GbR an einer Holding betei­ligt. Das Finanz­amt quali­fi­zierte den später signi­fi­kan­ten Veräu­ße­rungs­er­lös aus der Betei­li­gung als Vergü­tung für die Bera­ter­tä­tig­keit des Klägers. Die dage­gen einge­reichte Klage und Revi­sion beim BFH waren erfolgreich. 

Auch hier hat der BFH entschie­den, dass eine Kapi­tal­be­tei­li­gung nur im Ausnah­me­fall zum Betriebs­ver­mö­gen zählt und bestä­tigt, dass nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BFH Geld­ge­schäfte von Ange­hö­ri­gen der freien Berufe in der Regel privat veran­lasst sind und zu Einkünf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen führen, wenn die Betei­li­gung gegen­über der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit ein eige­nes wirt­schaft­li­ches Gewicht besitzt, z.B. wenn es dem Steu­er­pflich­ti­gen in erster Linie auf die Kapi­tal­an­lage ankommt und weitere Aspekte wie die Gewin­nung von Aufträ­gen als ledig­lich erwünsch­ter Neben­ef­fekt in den Hinter­grund treten. 

Zudem war auch in diesem Urteils­fall entschei­dend, dass die Betei­li­gung zum Markt­preis erwor­ben und veräu­ßert wurde und der Anteils­in­ha­ber das volle Verlust­ri­siko aus der Betei­li­gung trägt. Die mit der Möglich­keit der Betei­li­gung einher­ge­hende erhöhte Gewinn­chance spielte inso­weit keine Rolle, da eine solche lt. BFH grund­sätz­lich jeder Kapi­tal­be­tei­li­gung inne­wohnt. Im Ergeb­nis bestan­den keine Anhalts­punkte dafür, dass der Kläger eine nicht markt­üb­li­che erhöhte Rendite erzielt hat, die als zusätz­li­che Bonus­zah­lung für seine Bera­ter­tä­tig­keit quali­fi­ziert werden könnte.

Hinweis aus der Praxis

Beide Urteile aus 2020 zeigen deut­lich, dass auch ange­sichts der oft zur Rede stehen­den Höhe des Veräu­ße­rungs­er­lö­ses im Verhält­nis zu den (ex post) tenden­zi­ell als gering einge­stuf­ten Anschaf­fungs­kos­ten, der Streit mit dem Finanz­amt in vergleich­ba­ren Sach­ver­hal­ten oft vorge­zeich­net ist.

Bezeich­nend in diesem Zusam­men­hang auch, dass im Fall des Urteils VIII R 40/18 gegen mehrere Ange­stellte des Unter­neh­mens bereits steu­er­straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen wegen der steu­er­li­chen Behand­lung der aus der Anteils­ver­äu­ße­rung erziel­ten Veräu­ße­rungs­er­löse eröff­net worden waren.

Um Fall des Urteils VIII R 21/17 gelang­ten die Prüfer im Rahmen einer durch­ge­führ­ten Steu­er­fahn­dungs­prü­fung zu der Auffas­sung, dass die Aufgrund des Anteils­ver­kaufs geleis­te­ten Zahlun­gen als Vergü­tung für die Bera­ter­tä­tig­keit des Klägers anzu­se­hen seien.

Umso erfreu­li­cher in diesem Zusam­men­hang, dass der BFH nun klare Leit­li­nien für die Behand­lung von Veräu­ße­rungs­er­lö­sen aus Manage­ment­be­tei­li­gun­gen als Kapi­tal­ein­künfte und die Abgren­zung zur Behand­lung als Arbeits­lohn heraus­ge­ar­bei­tet hat. Diese soll­ten in vergleich­ba­ren Fällen den Steu­er­pflich­ti­gen eine gute Argu­men­ta­ti­ons­hilfe an die Hand geben.

Bedeut­sam aus unse­rer Sicht ist die trans­pa­rente Offen­le­gung des Sach­ver­hal­tes u.a. in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung der betei­lig­ten Mana­ger um später auch den Vorwurf „des Verschwei­gens“ auszuräumen.

Offen bleibt die Frage der Bewer­tung der Betei­li­gun­gen im An- und Verkaufs­fall, zu der sich der BFH in der behan­del­ten Fällen nicht äußern musste. Somit wird auf die Frage der Anteils­be­wer­tung zu den einschlä­gi­gen steu­er­lich rele­van­ten Zeit­punk­ten ein beson­de­res Augen­merk zu rich­ten sein.

Links

Urteil vom 04. Okto­ber 2016, IX R 43/15
Urteil vom 01. Dezem­ber 2020, VIII R 21/17
Urteil vom 01. Dezem­ber 2020, VIII R 40/18

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