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3 Fragen an kluge Köpfe

Novelle der Investitionskontrolle — Neue Herausforderungen für die M&A‑Praxis

Dazu 3 Fragen an Daniel Wiedmann

LL.M., Rechts­an­walt bei P+P Pöllath + Part­ners, Frankfurt/Main
Foto: Daniel Wiedmann
4. Mai 2021

Die 17. Verord­nung zur Ände­rung der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung (17. AWV-Novelle) ist am 1. Mai in Kraft getre­ten. Dies hat für die M&A‑Praxis erheb­li­che Auswir­kun­gen: Eine signi­fi­kante Auswei­tung der melde­pflich­ti­gen Sekto­ren, Schwel­len­werte für Melde­pflich­ten beim Aufsto­cken bestehen­der Betei­li­gun­gen, Klar­stel­lung der Melde­pflich­ten bei inter­nen Umstruk­tu­rie­run­gen, Prüf­mög­lich­kei­ten des BMWi bei „atypi­schen Kontrollerwerben“.


Dazu 3 Fragen an Daniel Wied­mann, LL.M., Rechts­an­walt bei P+P Pöllath + Part­ners, Frankfurt/Main, Daniel.Wiedmann@pplaw.com

1. In welchen Punk­ten sehen Sie die rele­van­tes­ten Ände­run­gen durch die Novelle der Investitionskontrolle?

Die Anzahl der melde­pflich­ti­gen Sekto­ren wird von bisher 11 auf nunmehr 27 ausge­wei­tet. Dies betrifft Berei­che wie künst­li­che Intel­li­genz, Robo­tik, Cyber­si­cher­heit, Halb­lei­ter, Luft- und Raum­fahrt, Quan­ten­tech­no­lo­gie, kriti­sche Rohstoffe etc. Die sektor­spe­zi­fi­sche Inves­ti­ti­ons­kon­trolle wird eben­falls ausge­wei­tet. Eine Melde­pflicht besteht nun insbe­son­dere auch bei Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men, deren Güter der Export­kon­trolle unterliegen.

Zudem führt die Novelle Schwel­len­werte für das Aufsto­cken bestehen­der Betei­li­gun­gen ein. So kann zum Beispiel die Aufsto­ckung einer bereits frei­ge­ge­be­nen Betei­li­gung auf 25 %, 40 %, 50 % oder 75 % einer erneu­ten Melde­pflicht unter­lie­gen. Konzern­in­terne Umstruk­tu­rie­run­gen sind nur unter sehr engen Voraus­set­zun­gen von einer Melde­pflicht ausge­nom­men. Schließ­lich soll das Bundes­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft  und Ener­gie (BMWi) bei „atypi­schen Kontroll­erwer­ben“ unter­halb der Schwel­len­werte ein Prüf­ver­fah­ren von Amts wegen einlei­ten können.

Zu begrü­ßen ist, dass der Verord­nungs­ge­ber die neuen Sekto­ren teil­weise deut­lich enger fasst, als dies unter der EU-Scree­ning-Verord­nung der Fall ist. Zudem wurde der Schwel­len­wert (20 % der Stimm­rechte) höher fest­ge­setzt als ursprüng­lich vorge­se­hen, um insbe­son­dere Start-ups und Finanz­in­ves­to­ren zu entlasten.

2. Können Sie uns kurz beschrei­ben, wann eine Melde­pflicht besteht?

Erste Voraus­set­zung ist, dass der (unmit­tel­bare oder mittel­bare) Erwer­ber unions­fremd ist, d. h. von außer­halb der EU oder EFTA kommt. Für die sektor­spe­zi­fi­sche Inves­ti­ti­ons­kon­trolle reicht es aller­dings, wenn der Erwer­ber nicht aus Deutsch­land kommt. Als zweite Voraus­set­zung muss das deut­sche Ziel­un­ter­neh­men in einem erfass­ten Sektor tätig sein.

Drit­tens muss die Betei­li­gung einen bestimm­ten Schwel­len­wert errei­chen. In eini­gen Sekto­ren wird eine Melde­pflicht bei einem Erwerb von mindes­tens 10 % der Stimm­rechte ausge­löst, zum Beispiel kriti­sche Infra­struk­tu­ren und den Berei­chen der sektor­spe­zi­fi­schen Inves­ti­ti­ons­kon­trolle. In ande­ren Sekto­ren gilt ein höhe­rer Schwel­len­wert von 20 %, wie zum Beispiel in den nun neu einge­führ­ten Sektoren.

3. Welche Heraus­for­de­run­gen bestehen für die Käufer- als auch die Verkäuferseite?

Wich­tige Heraus­for­de­run­gen betref­fen die Prüfung von Melde­pflich­ten, zeit­li­che Auswir­kun­gen und even­tu­ell mate­ri­elle Risiken.

Melde­pflich­tige Erwerbe unter­lie­gen einem Voll­zugs­ver­bot. Solche Trans­ak­tio­nen dürfen erst nach Frei­gabe durch das BMWi voll­zo­gen werden. Andern­falls drohen die Unwirk­sam­keit der Trans­ak­tion und sogar straf- und bußgeld­recht­li­che Sank­tio­nen. Daher sollte man sich die Ansäs­sig­keit des (unmit­tel­ba­ren oder mittel­ba­ren) Erwer­bers und das Tätig­keits­ge­biet des Ziel­un­ter­neh­mens vorher genau anschauen. Bei Trans­ak­tio­nen mit inter­na­tio­na­lem Bezug ist zu beach­ten, dass immer mehr Staa­ten Inves­ti­ti­ons­kon­troll-Regime einfüh­ren oder bereits einge­führt haben. Besteht eine Melde­pflicht oder ein Risiko einer Prüfung von Amts wegen, sollte dies im Zeit­plan Berück­sich­ti­gung finden. Die Verfah­ren können sehr lange dauern. Die vorge­schal­tete Prüfung bis zu zwei Monate und das eigent­li­che Prüf­ver­fah­ren vier Monate oder länger.

Falls die Trans­ak­tion auf Beden­ken der Bundes­re­gie­rung stoßen könnte, soll­ten sich die Parteien vorab Gedan­ken machen, wie damit umge­gan­gen werden soll. Die Bundes­re­gie­rung legt ihre Sicher­heits­in­ter­es­sen mitun­ter weit aus. Zum Beispiel geht es hier auch um tech­no­lo­gi­sche Souve­rä­ni­tät. Unter­sa­gun­gen sind aller­dings bisher selten. Häufi­ger gibt das BMWi nur unter der Bedin­gung frei, dass bestimmte Verpflich­tun­gen einge­gan­gen werden. Es kann ratsam sein, bereits im Kauf­ver­trag zu regeln, ob und inwie­weit der Käufer hierzu verpflich­tet sein soll.

Über Daniel Wiedmann

Daniel Wied­mann ist Asso­cia­ted Part­ner im Frank­fur­ter Büro von POELLATH. Sein Tätig­keits­schwer­punkt ist neben dem Kartell­recht (insbe­son­dere Fusi­ons­kon­trolle) die Inves­ti­ti­ons­kon­trolle. Er vertritt regel­mä­ßig Unter­neh­men gegen­über dem BMWi, auch in vertief­ten Prüf­ver­fah­ren. Im Rahmen der Konsul­ta­tio­nen zur 17. AWV-Novelle hat er den Bundes­ver­band Deut­scher Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten bei Stel­lung­nah­men und Anhö­run­gen unterstützt.

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