ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

Tax Compliance bei in- und ausländischen Private Equity-Fonds

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Ludwig

BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig
Foto: Dr. Chris­toph Ludwig
21. Dezem­ber 2017

Die wirt­schaft­li­chen Erfolge und attrak­ti­ven Rendi­te­mög­lich­kei­ten bei Private Equity (PE)-Anlagen in Verbin­dung mit dem seit Jahren extrem nied­ri­gen Zins­ni­veau an den Kapi­tal­märk­ten nahezu an der Null­li­nie moti­viert zahl­rei­che lang­jäh­rige PE-Inves­­to­­ren verstärkt sowie auch Newco­mer erst­mals, ihren Anla­ge­fo­kus zu erwei­tern und Enga­ge­ments in in- und auslän­di­sche Private Equity-Fonds zu täti­gen. Die Besteue­rung von PE-Fonds ist noch nicht klar gere­gelt. Den ausführ­li­chen Autoren­bei­trag von Dr. Chris­toph Ludwig und Thomas Unger, beide sind Part­ner bei BLL in München zu diesem hoch­ak­tu­el­len Thema können Sie in der neuen FYB 2018-Ausgabe (ab S. 22) nachlesen.


Dazu 3 Fragen an Steu­er­be­ra­ter und Part­ner bei BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig, München

1. Welche Steuer-Themen müssen Inves­to­ren von in- und auslän­di­schen PE-Fonds beachten?

Inter­es­san­ter­weise exis­tie­ren in Deutsch­land nach wie vor keine expli­zi­ten gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Besteue­rung von inlän­di­schen Private Equity- Fonds bzw. hinsicht­lich der Besteue­rung von inlän­di­schen Steu­er­pflich­ti­gen bei der Betei­li­gung an auslän­di­schen Private Equity-Fonds. Das soge­nannte MoRaKG („Gesetz zur Moder­ni­sie­rung der Rahmen­be­din­gun­gen für Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen“) sowie das Wagnis­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­setz („WKBG“) waren zaghafte Versu­che, gesetz­li­che Rahmen­be­din­gun­gen zu schaf­fen, wobei nur einige Teile des MoRaKG umge­setzt und wesent­li­che Elemente des WKBG seitens der EU-Kommis­sion in Brüs­sel unter EU-Beihil­fe­ge­sichts­punk­ten für unzu­läs­sig erklärt wurden und demzu­folge nicht umge­setzt werden durften.

Somit erfolgt die Besteue­rung von inlän­di­schen Private Equity-Fonds sowie die Betei­li­gung von inlän­di­schen Steu­er­pflich­ti­gen an auslän­di­schen Private Equity-Fonds noch immer anhand allge­mein­gül­ti­ger Rege­lun­gen und auf der Grund­lage des BMF-Schrei­bens zur „Einkom­men­steu­er­li­chen Behand­lung von Venture Capi­tal- und Private Equity-Fonds“ vom 16. Dezem­ber 2003.

2. Können Sie uns bitte wesent­li­che Aspekte der formel­len Tax Compli­ance aus der Praxis nennen?

Aufgrund der zuneh­men­den Enga­ge­ments von bishe­ri­gen sowie neuen inlän­di­schen Inves­to­ren auch in auslän­di­sche PE-Fonds steigt das Erfor­der­nis für diese auslän­di­schen PE-Fonds im Fall von zwei oder mehr inlän­di­schen Betei­lig­ten, eine geson­derte und einheit­li­che Fest­stel­lungs­er­klä­rung zu erstel­len und diese bei den zustän­di­gen Finanz­be­hör­den einzu­rei­chen. Der deut­sche Inves­tor eines auslän­di­schen PE-Fonds hat sich gemäß den gesetz­li­chen Rege­lun­gen grund­sätz­lich selbst darum zu bemü­hen, dass die Einkünfte entspre­chend den deut­schen Steu­er­ge­set­zen fest­ge­stellt werden können. Soweit der Inves­tor nicht der einzige in Deutsch­land unbe­schränkt steu­er­pflich­tige Anteils­eig­ner an einem auslän­di­schen PE-Fonds ist, gelten zusätz­li­che Bestimmungen.

So sind steu­er­pflich­tige Einkünfte sowie hier­mit in Zusam­men­hang stehende Besteue­rungs­grund­la­gen sind „geson­dert“ fest­zu­stel­len. Dies hat „einheit­lich“ für alle Betei­lig­ten zu erfol­gen, soweit diese im Inland für die Besteue­rung von Bedeu­tung sind. Die Fest­stel­lung der Einkünfte aus auslän­di­schen Private Equity-Fonds erfolgt, da sich in der Regel weder das Manage­ment noch das Vermö­gen dieses Fonds im Inland befin­den, für alle in Deutsch­land unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Betei­lig­ten gegen­über dem Finanz­amt, in dessen Bezirk ein gemein­sa­mer Inter­es­sen­ver­tre­ter (bspw. Treu­hän­der oder ggf. auch der Steu­er­be­ra­ter) bzw. sich der wert­vollste Teil des Vermö­gens, aus dem die Einkünfte flie­ßen, befindet.

Es empfiehlt sich auch, geson­derte und einheit­li­che Fest­stel­lungs­er­klä­rung für die inlän­di­schen Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ten bei einem deut­schen Steu­er­be­ra­ter gleich zu Beginn der Lauf­zeit eines auslän­di­schen Private Equity-Fonds in Auftrag zu geben. Diese Vorge­hens­weise bietet für alle inlän­di­schen Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ten und das auslän­di­sche Fonds-Manage­ment insbe­son­dere die folgen­den Vorteile:

  • Einheit­li­che Quali­fi­ka­tion der Einkünfte des auslän­di­schen Private Equity- Fonds und Vermei­dung von etwa­igen Qualifikationskonflikten,
  • iden­ti­sche steu­er­li­che Ergeb­nisse für alle deut­schen Inves­to­ren und
  • Vermei­dung, dass die verschie­de­nen Steu­er­be­ra­ter der einzel­nen deut­schen Inves­to­ren mit iden­ti­schen oder zumin­dest ähnli­chen Fragen auf das Finanz-/ Manage­ment­team des auslän­di­schen Private Equity-Fonds zukommen.

 

3. Wie schät­zen Sie die weitere Entwick­lung ein?

Die noch bestehen­den Lücken hinsicht­lich der Erstel­lung von gemein­schaft­li­chen Steu­er­erklä­run­gen von inlän­di­schen Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ten an auslän­di­schen PE-Fonds werden sich aufgrund der zuneh­men­den Sensi­bi­li­sie­rung der auslän­di­schen Fonds-Mana­ger, aber insbe­son­dere über die verschärf­ten Melde­pflich­ten für Auslands­be­tei­li­gun­gen, über die Zeit schließen.

Die Inten­tion des deut­schen Gesetz­ge­bers, umfas­sende Trans­pa­renz über die Auslands­ge­sell­schaf­ten inlän­di­scher Steu­er­pflich­ti­ger zu erlan­gen, ist vor dem Hinter­grund der Panama Papers und ande­rer in den vergan­ge­nen Jahren iden­ti­fi­zier­ten diskre­tio­nä­ren Anla­gen im Ausland abso­lut verständ­lich. Besorg­nis­er­re­gend ist aller­dings die Ausge­stal­tung des Steu­er­um­ge­hungs-Bekämp­fungs­ge­set­zes, da dieses deut­lich macht, dass der Gesetz­ge­ber mit Struk­tu­ren, bei denen eine Dritt­staat-Gesell­schaft einge­bun­den ist, offen­sicht­lich grund­sätz­lich krimi­nelle Ener­gie unter­stellt. Dieser Gene­ral­ver­dacht ist befremd­lich und beängs­ti­gend zugleich, zumal die globa­li­sierte Welt auch globale Struk­tu­ren erfordert.

Hinsicht­lich der Einla­ge­rück­ge­währ aus Drit­ten­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bleibt zu hoffen und wünschen, dass die Finanz­ver­wal­tung nun endlich ihre Weige­rungs­hal­tung aufgibt und in Über­ein­stim­mung mit dem BFH die Möglich­keit einer steu­er­freien Einla­ge­rück­ge­währ auch aus Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wieder anerkennt.

 

 

Über BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig

„Unser Ziel ist es, indi­vi­du­elle und erfolgs­ori­en­tierte Lösun­gen, die jeweils auf mandan­ten­be­zo­gene Bedürf­nisse ausge­rich­tet sind, zu erar­bei­ten und ziel­ori­en­tiert Probleme zu lösen. Aus Erfah­rung wissen wir, dass im Steuer‑, Wirt­schafts- & Gesell­schafts­recht neben dem berufs­be­zo­ge­nen Hand­werk vor allem schnelle Reak­ti­ons­zei­ten, persön­li­che Kontakte und ein Netz­werk von hoch­pro­fes­sio­nel­len Exper­ten entschei­dend sind. Auf dieser Basis sind wir bewusst ein spezia­li­sier­tes Beraterteam.

Wir bera­ten und vertre­ten umfas­send natio­nale und inter­na­tio­nale Private Equity- Fonds und deren (deut­sche) Gesell­schaf­ter sowie natür­li­che Perso­nen und Unter­neh­men in den Berei­chen Steu­er­be­ra­tung, Wirt­schafts- und Gesellschaftsrecht.“

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