ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe

Grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bei PE- und VC-Fonds

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Ludwig

BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig Unger, München
Foto: Dr. Chris­toph Ludwig
24. Novem­ber 2020

Hinsicht­lich der seit Jahren disku­tier­ten Brenn­punkte Einlagenrückgewähr bei Drit­t­­staa­­ten-Kapi­­tal­­ge­­sel­l­­schaf­­ten, entspre­chende Antrags­be­rech­ti­gung ausländischer EU-Rechts­­for­­men, Anwend­bar­keit des neuen Invest­ment­steu­er­ge­set­zes ab 2018 hat die Finanz­ver­wal­tung bislang keine Klar­heit geschaf­fen. Der Gesetz­ge­ber hat zudem in Umset­zung einer EU-Rich­t­­li­­nie zu „Mittei­lungs­pflich­ten bei grenzüberschreitenden Steu­er­ge­stal­tun­gen“ in 2020 ein weite­res Er- forder­nis eingeführt, dessen Rahmen und Gren­zen bewusst offen und unklar gehal­ten wurden. 


Dazu 3 Fragen an Dr. Chris­toph Ludwig, Steu­er­be­ra­ter und Part­ner BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig Unger, München

1. Wie ist der Status quo bei der Mittei­lungs­pflicht für grenzüberschreitende Steu­er­ge­stal­tun­gen? Wie wirkt sich das für Private Equity (PE)- und Venture Capi­tal (VC)-Fonds aus?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mittei­lung grenzüberschreitender Steu­er­ge­stal­tun­gen („DAC 6“) in Kraft getre­ten. Der Gesetz­ge­ber verfolgt mit dieser Mittei­lungs­pflicht das Ziel, Steu­er­ver­mei­dungs­tak­ti­ken frühzeitig zu erken­nen, um bis dato bestehende unge­wollte Regelungslücken in den Steu­er­ge­set­zen zeit­nah schlie­ßen zu können. Zudem soll den Finanzbehörden die Aufde­ckung prüfungsrelevanter Sach­ver­halte ermöglicht werden. Daher soll­ten die Mana­ger von PE- und VC-Fonds für etwaig bestehende Mittei­lungs­pflich­ten grenzüberschreitender Steu­er­ge­stal­tun­gen sensi­bi­li­siert werden. Die Mittei­lungs­pflicht erfasst alle direk­ten Steu­ern wie beispiels­weise Einkommen‑, Körperschaft‑, Gewerbe- sowie Erbschaft- und Schen­kung­steuer. Die (Einfuhr-)Umsatzsteuer als indi­rekte Steuer ist hinge­gen ausge­nom­men. Glei­ches gilt für Verbrauchs­steu­ern, Zölle und Sozialabgaben.
2. Wer ist zur Mittei­lung verpflichtet?
Grundsätzlich trifft die Mittei­lungs­pflicht den soge­nann­ten Intermediär, also jede Person, die eine Steu­er­ge­stal­tung vermark­tet, für Dritte konzi­piert, orga­ni­siert oder zur Nutzung bereit­stellt oder ihre Umset­zung durch Dritte verwal­tet. Bei einem Private Equity- und Venture Capi­tal-Fonds ist regelmäßig auch der Fonds­ma­na­ger als Intermediär anzu­se­hen. Insbe­son­dere gelten die im Zusam­men­hang mit der grenzüberschreitenden Steu­er­ge­stal­tung bera­ten­den Rechtsanwälte oder Steu­er­be­ra­ter auf Ebene der Fonds­ge­sell­schaft oder auf Inves­to­re­ne­bene als Intermediär und werden die Mittei­lung beim Bundes­zen­tral­amt für Steu­ern („BZSt“) übernehmen, sofern sie fonds- oder inves­to­ren­sei­tig von ihrer gesetz­li­chen Verschwie­gen­heits­pflicht entbun­den werden.
3. Wann ist zu melden?
Grundsätzlich wird das Unter­las­sen der Meldung von Neufällen (ab 01.07.2020) mit einer Geld­buße von bis zu EUR 25.000 geahn­det. Eine Nicht­mel­dung von Altfällen wird dage­gen nach aktu­el­lem Stand nicht sank­tio­niert. Sämtliche Gestal­tun­gen, die vor dem 25. Juni 2018 verwirk­licht wurden (Altfälle), sind nicht von der neuen Mittei­lungs­pflicht im Sinne von DAC 6 erfasst. — Sofern der erste Schritt der Umset­zung ab dem 25.06.2018 bis 30.06.2020 erfolgte, besteht eine Mittei­lungs­pflicht bis 31.08.2020.     Über Chris­toph Ludwig Chris­toph Ludwig kam direkt nach seinem BWL-Studium an der Ludwig-Maximilian-Universität München zur Kanz­lei BLL, wo er seit 1998 Part­ner ist. Chris­toph Ludwig ist spezia­li­siert auf die laufende Betreu­ung natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Private Equity- und Venture Capi­tal- Fonds und die umfas­sende Bera­tung vermögender (Privat)Personen mit unter­neh­me­ri­schem Hinter­grund. Das Leis­tungs­spek­trum im Private Equity-Bereich umfasst die Erstel­lung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für inländische Struk­tu­ren sowie umfas­sen­der und komple­xer geson­der­ter und einheit­li­cher Feststellungserklärungen für inländische Gesell­schaf­ter ausländischer Private Equity-Fonds einschließ­lich etwa­iger AStG-Erklärungen. 

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